Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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(vgl. Buchstabe c). Bis anhin war die Möglichkeit einer Erleichterung für Banken in der VSB vorgesehen und für andere Finanzintermediäre nur auf Verordnungsstufe festgehalten. Verschiedene SRO’s zweifelten an der gesetzlichen Grundlage, und zögerten deshalb, in ihren Reglementen eine ähnliche Ausnahme vorzusehen. Mit der formellen Verankerung dieser Ausnahme soll für alle Beteiligten dasselbe gelten.
Der bestehende Art. 4 Abs. 2 GwG wird zu Art. 4 Abs. 4 VE GwG.
2.7.3 Vermögenswerte von geringem Wert (Art. 7a VE GwG)
Vor dem Hintergrund des risikobasierten Ansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäscherei wird ein neuer Art. 7a VE GwG als Bagatellklausel in das Geldwäschereigesetz aufgenommen. Diese Bagatellkausel bezieht sich nicht auf die Unterstellung der Finanzintermediäre, sondern auf die Sorgfaltspflichten. Damit soll eine de minimis-Regel, wie sie in Art. 3 Abs. 2 GwG für Kassageschäfte vorgesehen ist, auch für gewisse Dauerbeziehungen eingeführt werden. Der Finanzintermediär soll von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3-7 GwG auch bei Dauerbeziehungen entbunden werden, wenn es sich dabei nur um Beträge von geringem Wert handelt und die Rechtmässigkeit der Geschäftsbeziehung erkennbar ist.
Eine solche Bagatellklausel trägt dazu bei, dass neu aufkommende Märkte respektive Finanzprodukte mit sehr geringer Geldwäschereigefahr wie das e-money (elektronisches Konto zur Bezahlung von Dienstleistungen aus dem Internet) in der Schweiz Fuss fassen und aufgebaut werden können.
Um die Gefahr der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausschliessen zu können, wird auf die Voraussetzung der Erkennung der Rechtmässigkeit und auf einen geringen Wert des Vermögenswertes abgestellt. Es wird die Aufgabe der Aufsichtsbehörden sein, in ihren Verordnungen die Bedingungen so festzulegen, dass die definierten geringen Beträge nicht kumuliert werden können. Es darf technisch nicht möglich sein, mehr als den festgelegten Betrag auf einmal zu bezahlen. Ebenso muss eine unter Umständen mögliche Kumulierung der Betragslimite verhindert werden können.
2.7.4 Meldepflicht (Art. 9 Abs. 1 VE GwG)
Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9 Abs. 1 VE GwG betreffen Vermögenswerte, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260terZiff. 1 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB). Diese Meldungen sind immer an die Meldestelle und nicht an eine Strafverfolgungsbehörde zu richten. Die Vorteile liegen einerseits in der Entlastung der Strafverfolgungsbehörden vor solchen Meldungen und andererseits ist die spezialiserte Fachstelle in der Lage, wirklich geldwäschereiverdächtige von weniger substanziellen Sachverhalten zu unterscheiden und so eine effiziente Vorprüfung (Art. 23 Abs. 2 GwG) für die