Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Im weiteren schreibt GAFI-Empfehlung Nr. 26 vor, dass solche Meldungen an eine zentrale nationale Behörde (eine Meldestelle) - und nicht direkt an eine Strafverfolgungsbehörde - zu richten sind.
Der besseren Übersicht wegen werden die verschiedenen Meldegründe nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a VE GwG in verschiedenen Ziffern aufgelistet.
Der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss und damit vor der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung aufkommen. Wird in einem solchen Fall einfach keine Geschäftsbeziehung eröffnet, ohne dass eine Verdachtsmeldung erstattet wird, besteht die Gefahr weiter, dass das Geld anderweitig auf den Finanzplatz gelangt, ohne dass die Behörden Kenntnis von einem möglichen Geldwäschereiverdacht haben. Daher soll gemäss der GAFI-Empfehlung 13 in Verbindung mit der Empfehlung 5 Meldung erstattet werden, wenn sich ein Verdacht im Rahmen der Zeitspanne der Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Eröffnung der Geschäftsbeziehung ergibt. Das Ziel ist, dass die Meldestelle und gegebenenfalls die Strafuntersuchungsbehörden informiert werden und die entsprechenden Massnahmen eingeleitet werden können. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung, Meldung zu erstatten, neu in Art. 9 Abs. Abs. 1 Bst. b VE GwG für alle Finanzintermediäre auch auf Situationen ausgedehnt, in welchen die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung vor der eigentlichen Eröffnung der Geschäftsbeziehung abgebrochen werden. Damit soll verhindert werden, dass die Meldepflicht durch Abbruch der Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung umgangen werden kann. Erfasst wird die Zeit während den teilweise wochen- oder sogar monatelangen Verhandlungsphasen vor dem Vertragsabschluss. Erste Gespräche während der Zeitspanne, in welcher der Finanzintermediär auch noch nicht genügend Informationen hat, um eine Meldung erstatten zu können, sind nicht betroffen. Diesfalls hat der Finanzintermediär aber immer noch die Möglichkeit, vom Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen. Selbstverständlich muss auch in diesem Fall nur bei begründetem Verdacht Meldung erstattet werden; dies bedingt wie erwähnt, dass der Finanzintermediär über die entsprechenden Informationen und Angaben verfügen muss. Der Begriff des „Verhandlungsabbruchs“ ist im übrigen unter den Banken aufgrund von Art. 24 GwV EBK bereits bekannt.
2.7.5 Vermögenssperre (Art. 10 VE GwG)
Neu werden die beiden Pflichten der Vermögenssperre und des Informationsverbotes, welche bisher in Art. 10 GwG festgelegt sind, in zwei separaten Bestimmungen geregelt (Art. 10 VE GwG Vermögenssperre und Art. 10a VE GwG Informationsverbot). Die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht sind klar, deutlich und systematisch im Gesetz aufzuführen. Die Meldepflicht, die Pflicht zur Vermögenssperre und das Informationsverbot stehen in engem Zusammenhang und bilden ein System. Die Regelung in einzelnen Artikeln dient der Übersicht.
Art. 10 VE GwG muss den Neuerungen von Art. 9 Abs. 2 VE GwG angepasst werden. Es wird klargestellt, dass die Vermögenssperre, sofern faktisch möglich, auch für Vermögenswerte nach Art. 9 Abs. 2 VE GwG gelten soll. Das heisst, wenn der Finanzintermediär ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Vermögenswerte verfügt, muss er diese bei einer