Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Meldung an die Meldestelle ebenfalls sperren. Eine weitergehende Pflicht (etwa zur möglichst frühen Annahme von Vermögenswerten) besteht nicht.
Das Informationsverbot gemäss Art. 10 Abs. 3 GwG wird neu in Art. 10a VE GwG separat geregelt.
2.7.6 Informationsverbot (Art. 10a VE GwG)
Das Informationsverbot wird neu in einem eigenen Artikel geregelt und damit thematisch von der Vermögenssperre getrennt. Materiell wird neu die bereits geltende Praxis verankert, wonach der Finanzintermediär, der nicht in der Lage ist, die betroffenen Vermögenswerte zu sperren, den sperrfähigen Finanzintermediär informieren darf. Zu denken ist beispielsweise an Vermögensverwalter, die in der Regel nur beschränkt über die von ihnen verwalteten Vermögen verfügen können, eine Verfügung von dritter Hand im Gegensatz zur depotführenden Bank aber nicht verhindern können. Ihnen ist es aus faktischen Gründen nicht möglich, Vermögenswerte bei einer Meldung zu sperren. Diese Sperre kann nur von der konto- resp. depotführenden Bank ausgeführt werden. Aufgrund des geltenden Informationsverbotes dürften Vermögensverwalter im Grunde die entsprechende Bank nicht informieren. Diese Rechtslage ist unbefriedigend, stellt die Vermögenssperre doch ein Grundprinzip der schweizerischen Geldwäschereiabwehr dar. Die Vermögenssperre ermöglicht Strafbehörden den Zugriff auf möglicherweise inkriminierte Vermögenswerte und dient der Abklärung der Herkunft solcher Vermögenswerte. Aus diesen Gründen soll dem Finanzintermediär, der nicht in der Lage ist, die Vermögenswerte zu sperren, das Recht gegeben werden, den sperrfähigen Finanzintermediär über seine erfolgte Meldung zu informieren.
Die Vermögenssperre ist eine primäre Pflicht im Schweizerischen System der Geldwäschereibekämpfung. Das Informationsverbot dient unter anderem dem Schutz der Vermögenssperre. In Ausnahmesituationen wie im vorgängigen Beispiel des aus faktischen Gründen nicht sperrfähigen Vermögensverwalters kann das Informationsverbot die Vermögenssperre jedoch auch verhindern.
In der Praxis und in der Lehre wurde der Ruf nach einer speziellen Regelung, welche dieser Ausnahmesituation gerecht wird, immer grösser. Dies beruht auf der Tatsache, dass in der Schweiz viele Vermögensverwalter tätig sind. Bis anhin wurde durch entsprechende Auslegung des Gesetzes die Information eines nicht sperrfähigen Finanzintermediäres (z.B. Vermögensverwalter) gegenüber einem verfügungsberechtigten (z.B. Bank) nach erfolgter Meldung zugelassen.
Nun soll dieses bereits heute durch Gesetzesauslegung ermöglichte Verhalten durch eine Gesetzesgrundlage im formellen Sinn verankert werden (Art. 10a Abs. 2 VE GwG). Die Vermögenssperre hat für die Strafverfolgungsbehörden und aussenpolitisch grosse Bedeutung. Um wirksam gegen Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung vorzugehen, ist deshalb die Durchsetzung der Vermögenssperre prioritär. Das Informationsverbot wird durch die Erlaubnis des nicht sperrfähigen Finanzintermediärs den sperrfähigen zu informieren, nur leicht eingeschränkt. Zudem ermöglicht das Informationsrecht in diesem Ausnahmefall erst, den sperrfähigen Finanzintermediär über einen Sachverhalt, der einen begründeten Verdacht auslöste, zu informieren.