Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Selbstverständlich ist die Ausnahme vom Informationsverbot auf den sperrfähigen Finanzintermediär beschränkt, was aus dem Gesetzestext klar hervorgeht. Auch selbstverständlich ist die Beschränkung auf sperrfähige Finanzintermediäre, die dem GwG unterstellt sind, denn nur bei diesen ist gewährleistet, dass sie ihrerseits die Pflichten des GwG kennen und anwenden. Ebenso ist klar, dass diese Informationserlaubnis erst nach erfolgter Meldungserstattung gewährt wird. Weitere Personen, insbesondere der Kunde, dürfen jedoch auch in diesem Fall nicht über die Meldung informiert werden.

Erhält der sperrfähige Finanzintermediär die Informationen über die Meldung, löst dies eine Pflicht zu besonderen Abklärungen aus. Ob die Information für einen eigenen begründeten Verdacht des sperrfähigen Finanzintermediärs ausreicht oder nicht, liegt in der Eigenverantwortung des informierten Finanzintermediärs. Besteht ein begründeter Verdacht, ist er zur eigenständigen Meldung und zur Vermögenssperre verpflichtet. In seiner Meldung an die Meldestelle hat er auf den Informationsgeber und dessen Meldung hinzuweisen. Hat er keinen eigenen begründeten Verdacht, verpflichtet die Information über die Meldung nicht zu einer Vermögenssperre. Das geltende System, wonach die Pflicht zur Vermögenssperre nur durch eine Meldung ausgelöst wird, bleibt bestehen.

2.7.7 Straf- und Haftungsausschluss (Art. 11 Abs. 1 und 2 VE GwG)

Die Änderung des Gesetzeswortlautes von Art. 11 Abs. 1 VE GwG dient lediglich der Klarstellung und ändert inhaltlich nichts. Die heutige Formulierung kann den Eindruck erwecken, dass auch die Meldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB eine Vermögenssperre nach sich ziehe. Dies ist heute nicht der Fall und auch in Zukunft nicht gemeint. Die Pflicht zur Vermögenssperre wird nur bei Meldungen nach Art. 9 GwG ausgelöst. Aus diesem Grund wird die Formulierung der Bestimmung leicht abgeändert.

Da die Personen, welche dem Regime für Handelstätigkeiten unterstellt sind, gemäss dem neuen Art. 2a VE GwG ebenfalls verpflichtet werden, die Meldepflicht nach Art. 9 einzuhalten, muss im Umkehrschluss auch der Straf- und Haftungsausschluss auf diese Personen ausgedehnt werden. Dafür wird ein neuer Abs. 2 von Art. 11 VE GwG eingeführt. Die Regelung des Straf- und Haftungsausschlusses für Handelstätige in einem separaten Absatz ist nötig, weil sie grundsätzlich einem anderen Regime als die Finanzintermediäre unterstellt sind. Von den in Art. 11 Abs. 1 GwG aufgezählten Pflichten und Möglichkeiten gilt für sie nur gerade die Meldepflicht. Hingegen besteht keine Verpflichtung zur Vermögenssperre. Die Lehre ist zudem der Ansicht, dass Artikel 305ter Absatz 2 StGB nur für Finanzdienstleister gilt.

2.7.8 Aufgaben der Kontrollstelle (Art. 18 Bst. g und h VE GwG)

In Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG wird ein neues Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten eingeführt. Diesem Regime unterstellte Personen und Gesellschaften haben verschiedene Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten