Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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des Geldwäschereigesetzes zu erfüllen (Art. 2a VE GwG). Die anwendbaren Sorgfaltspflichten können nur zum Teil vollständig und unverändert auf das Regime für Handelstätigkeiten übertragen werden. Eine detaillierte Regelung im Gesetz wäre zudem mit dessen Charakter als Rahmengesetz nicht vereinbar. Mit dem neuen Buchstaben g von Art. 18 VE GwG erhält die Kontrollstelle die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg dieses Geldwäschereiregime und die anwendbaren Sorgfaltspflichten zu konkretisieren.
Dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstehen nur Personen, die eine der in Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG aufgeführten Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. In einem neuen Buchstaben h von Art. 18 VE GwG erhält die Kontrollstelle die Kompetenz, den Begriff der Gewerbsmässigkeit in einer Verordnung zu konkretisieren. Kumulativ zur Gewerbsmässigkeit muss das Kriterium der Entgegennahme von Bargeld in erheblichem Wert erfüllt sein (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG). Ebenfalls in Buchstabe h von Art. 18 VE GwG wird die Kontrollstelle ermächtigt, den erheblichen Wert auf dem Verordnungsweg festzulegen.
2.7.9 Öffentliches Verzeichnis (Art. 18a VE GwG)
Neu wird eine gesetzliche Grundlage für die Internetpublikation der Finanzintermediäre verankert, die entweder einer SRO angeschlossen sind oder eine Bewilligung der Kontrollstelle besitzen. Es handelt sich um die Einführung einer formellen gesetzlichen Grundlage. Bis anhin besteht nur eine materiellrechtliche Bestimmung in Art. 7/8 der RegV-GwG.
Gerade auf dem Finanzmarkt besteht ein grosses Bedürfnis, genau zu wissen, mit wem eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird. Es muss deshalb für den potentiellen Kunden möglich sein, auf einfache, kostengünstige Art und Weise feststellen zu können, ob ein Finanzintermediär legal tätig ist. Eine Publikation liegt ausserdem im öffentlichen Interesse, um die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen und das Aufspüren von illegal tätigen Finanzintermediären zu unterstützen. In der Tat bedingt der Zweck des Geldwäschereigesetzes, nämlich die Verhinderung der Geldwäscherei und der Schutz des Finanzmarktes, die Bekanntgabe der Daten über die entsprechenden Finanzintermediäre. Durch erhöhte Transparenz soll Geldwäscherei verhindert werden.
Wenn klar ersichtlich ist, welche Finanzintermediäre legal tätig sind, werden illegal tätige Finanzintermediäre automatisch weniger Zulauf haben. Die öffentlich zugängliche Publikation der Finanzintermediäre dient der Sicherheit des Verkehrs auf dem Finanzmarkt. Die Schweiz hat ein besonderes Interesse daran, diesen äusserst wichtigen Wirtschaftszweig zu stärken. Die Schweiz muss dem potentiellen Kunden eine Möglichkeit zur Absicherung anbieten, um die international starke Position des Finanzmarktes zu festigen.
In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Finanzintermediäre, die sich gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten (auch gerichtlich) zur Wehr gesetzt haben, weil sie der Meinung waren, die gesetzliche Grundlage für eine Publikation sei ungenügend. Zu diesem Schluss kommt auch die eidgenössische Datenschutzkommission in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2003, Nr. 08/02.