Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Nachdem bis anhin nur eine materiellrechtliche Bestimmung in Art. 7/8 der RegV-GwG bestand, wird neu eine klare formellrechtliche Gesetzesgrundlage für die Publikationspflicht geschaffen.

Obwohl es sich bei der Publikation nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne vom Artikel 3 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG34) handelt, soll die Unsicherheit, die zu unterschiedlichen Auffassungen führte, durch Schaffung einer formell rechtsgenügenden Bestimmung auf Gesetzesstufe behoben werden.

Die im Internet zu veröffentlichen Daten beschränkten sich auf formelle Angaben wie Name, Adresse und Aufsichtsstelle. Im Rahmen einer Güterabwägung müssen mögliche Einzelinteressen von Finanzintermediären zur Geheimhaltung ihrer Angaben zugunsten der vorliegend höher zu wertenden öffentlichen Interessen der Verhinderung der Geldwäscherei und dem Schutz des Finanzmarktes zurücktreten. Das zur Verfügung stellen eines Abrufverfahrens auf Internet ist eine Dienstleistung, die vom BPV, der EBK und der ESBK bereits seit langem angeboten wird und für den Parabankenbereich überfällig ist. Durch die im Gesetz verankerte Verpflichtung der Kontrollstelle, die Veröffentlichung über ein Abrufverfahren vorzunehmen, wird zudem sichergestellt, dass die Namen, Adressen und Aufsichtsstellen aller dem GwG unterstellten Finanzintermediäre zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung unvollständiger Daten wäre im Hinblick auf die gewünschte Transparenz noch verheerender als überhaupt keine Veröffentlichung.

2.7.10 Auskunftsrecht (Art. 19 Abs. 2 VE GwG)

Art. 19 Abs. 1 GwG wird unverändert belassen. In einem neuen Art. 19 Abs. 2 VE GwG erhält die Kontrollstelle ein gesetzlich verankertes Auskunftsrecht gegenüber Personen, die möglicherweise unter das Geldwäschereigesetz fallen. Um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können insbesondere zum Zwecke der Marktaufsicht und um illegal tätige Finanzintermediäre aufzuspüren, ist die Kontrollstelle auf ein Auskunftsrecht gegenüber potentiell unterstellten Finanzintermediären angewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 GwG unterstehen unterstellungspflichtige Finanzintermediäre, welche noch über keine Bewilligung der Kontrollstelle oder keinen SRO Anschluss verfügen, der direkten Aufsicht der Kontrollstelle. Die Abklärung einer allfälligen Unterstellungspflicht gehört (cf. BGE 129 II 438 E. 4) zu den Aufgaben der Kontrollstelle. Zur Ausübung der Aufsicht und zur erforderlichen Sachverhaltsabklärung ist der Kontrollstelle gegenüber diesen Finanzintermediären im Gesetz ausdrücklich das gleiche Auskunftsrecht einzuräumen, wie gegenüber den mittels erteilter Bewilligung direkt unterstellten Finanzintermediären.

Im Hinblick auf die gemäss Art. 20 GwG durch die Kontrollstelle zu treffenden Massnahmen erstreckt sich die Sachverhaltsabklärung nicht nur auf die grundsätzliche Frage der Unterstellungspflicht. Eine mögliche Massnahme kann auch die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 14 GwG sein. Daher muss der Kontrollstelle auch die Möglichkeit gegeben sein, die Einhaltung der

34 RS 235.1.