Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Sorgfalts- und Meldepflichten zu überprüfen. Die Abklärungen zur Unterstellung dienen ebenfalls zur Vorbereitung einer allfälligen Anzeige gemäss Art. 36 GwG.

Das Auskunftsrecht wird im Gesetz ausdrücklich auch gegenüber der Revisionsstelle der untersuchten Unternehmen und Personen verankert, weil die Kontrollstelle kein Zeugniseinvernahmerecht gegenüber diesen Personen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ableiten kann. Insbesondere in Fällen, in denen der untersuchte Finanzintermediär nicht direkt kontaktiert werden kann, ist die Revisionsstelle für die Kontrollstelle oftmals die einzige Möglichkeit, an sachverhaltsrelevante Informationen zu gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein ansprechbares Organ der Gesellschaft mehr in der Schweiz gemeldet ist.

2.7.11 Massnahmen (Art. 20 Abs. 2 VE GwG)

In Art. 20 Abs. 2 VE GwG erhält die Kontrollstelle neu die Möglicheit, als Massnahme die Auflösung, respektive die Löschung einer Unternehmung zu verfügen, wenn keine Bewilligung erteilt worden ist oder die Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden konnte. Bis anhin ist im Geldwäschereigesetz nur der Bewilligungsentzug als Liquidationsgrund aufgeführt. Wird die Bewilligung nicht erteilt, bleibt oder wird die Tätigkeit des Finanzintermediärs illegal. Die Unternehmung muss als Konsequenz aufgelöst werden können. In der Praxis wurde dies, gestützt auf den heute geltenden Gesetzestext, bereits so gehandhabt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat diese Interpretation geschützt (BGE 129 II 438 E. 4). Es geht demnach lediglich um eine gesetzgeberische Klarstellung.

Im weiteren wird der Begriff „Einzelfirma“ durch denjenigen des „Einzelunternehmens“ ersetzt. Die neue Terminologie ist unbestritten und wird deshalb auch im GwG verwendet.

2.7.12 Formale Anpassung (Art. 24 Abs. 2 VE GwG)

Die Formulierung von Art. 24 Abs. 2 VE GwG wird dem aktuellen juristischen Status der Post und der SBB angepasst. Es handelt sich hierbei um eine rein formale Gesetzesänderung. Der juristische Status der Post und der SBB hat geändert. Auch die Gesetzeszitate in der heute geltenden Bestimmung müssen angepasst werden.

2.7.13 Informationsaustausch und Anzeigepflicht (Art. 27 VE GwG)

Der gesetzlich geregelte Informationsaustausch zwischen den Selbstregulierungsorganisationen und der Kontrollstelle sowie den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden soll den praktischen Bedürfnissen angepasst werden. Durch den Informationsaustausch zwischen den SRO’s und der Kontrollstelle wird der administrative Weg verkürzt und dadurch Zeit gespart. Dies erhöht die Effizienz der Aufsicht. Der Informationsfluss von der SRO zur Kontrollstelle hat sich in der Praxis als ungenügend erwiesen. So ist es den SRO’s formalgesetzlich nicht erlaubt, die Kontrollstelle über Mitglieder zu informieren,