Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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welche beispielsweise nicht mehr Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Erst nach dem rechtskräftigen Ausschluss entsteht die Pflicht der SRO, die Kontrollstelle zu informieren (Art. 27 Abs. 1 VE GwG). Kündigt ein solcher Finanzintermediär seine Mitgliedschaft bei einer SRO von sich aus, kann er sich problemlos einer anderen SRO anschliessen und es braucht wiederum Monate oder sogar Jahre, bis er für die Verletzung der Sorgfaltspflichten zur Rechenschaft gezogen werden kann, bzw. bis Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes getroffen werden. Dies muss unterbunden werden, indem es den SRO’s erlaubt wird, die Kontrollstelle zu informieren, welche bei Bedarf entsprechende Massnahmen treffen kann. Zudem kann die Kontrollstelle erst durch diesen Informationsfluss eine allfällige Koordination sicherstellen.

Die Kontrollstelle und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können den Selbstregulierungsorganisationen auch umgekehrt alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen (Art. 27 Abs. 1 VE GwG). Die SRO’s sollen jedoch wie bisher untereinander keine Informationen austauschen, sondern der Weg des Informationsaustausches soll über die Kontrollstelle führen, in deren Hände die Informationen zusammenlaufen.

Der gegenseitige Informationsaustausch ist auf das Erforderliche zur Erfüllung der Aufsichtspflicht über die Finanzintermediäre beschränkt. Betrifft die Information eine andere Aufsichtsbehörde, soll es den SRO’s möglich sein, den Kontakt direkt aufzunehmen. Mit dem direkten Informationsfluss wird ein unnötiger administrativer Aufwand vermieden. Umgekehrt können sich spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden, welche Informationen über SRO-Mitglieder wünschen, an die Kontrollstelle wenden, welche das Verbindungsglied darstellt (Art. 29 Abs. 1 GwG).

Die Kontrollstelle benötigt zur Erfüllung ihrer marktaufsichtlichen Aufgaben alle in Art. 27 Abs. 2 Bst. a bis e GwG aufgezählten Informationen.

Bis anhin mussten von den SRO’s nur verweigerte Aufnahmen und Ausschlüsse von Finanzintermediären gemeldet werden. Damit ein illegales Tätigwerden verhindert werden kann, muss die Kontrollstelle aber auch umgehend über rechtswirksame Kündigungen informiert werden. Da sich ein Finanzintermediär nach Auflösung der Mitgliedschaft innert 2 Monaten einer anderen SRO oder der Kontrollstelle unterstellen muss (Art. 28 Abs. 2), muss die Kontrollstelle vorgenannte Informationen gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a-c VE GwG unverzüglich erhalten. Es geht nicht an, diese nur quartalsweise im Rahmen der Registermutationen zu erhalten. Daher werden die SRO’s in Art. 29 Abs. 2 GwG verpflichtet, diese Angaben der Kontrollstelle unverzüglich zu melden. Da der Ausschluss die einschneidendste Sanktion darstellt, die eine SRO aussprechen kann, und diese meistens aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen ausgefällt wird, welche die Fähigkeit des Finanzintermediärs, sich einer anderen SRO anzuschliessen oder von der Kontrollstelle eine Bewilligung zu erhalten, stark beeinträchtigen können, benötigt die Kontrollstelle zur effektiven Marktaufsicht auch die Begründung des Entscheides, sofern der Entscheid nicht, wie dies bei einigen SRO’s vorgesehen ist, ohne Angabe von Gründen ergangen ist, und zwar unverzüglich nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 27 Abs. 3 VE GwG). Durch das Meldesystem von Art. 27 Abs. 2 Bst. a-c VE GwG und Art. 27 Abs. 3 VE GwG kann die Kontrollstelle dafür sorgen, dass diese Finanzintermediäre entweder definitiv vom Finanzmarkt entfernt werden, sich nach erfolgter Verbesserung erneut einer SRO anschliessen oder von der Kontrollstelle bewilligt werden.