Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Um laufend über wichtige Entscheide und Verfahren der SRO’s informiert zu sein, ist es zudem notwendig, dass diese der Kontrollstelle die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können, sowie die rechtskräftigen Sanktionsentscheide betreffend der Verletzung der Art. 3 – 10 GwG, unverzüglich mitteilen. Nur so erhält die Kontrollstelle ein aktuelles Bild über die Gesetzestreue der Finanzintermediäre.

Die SRO übermittelt der Kontrollstelle den jährlichen Tätigkeitsbericht (Art. 27 Abs. 4 VE GwG). Der jährliche Tätigkeitsbericht der SRO ist für die Kontrollstelle ein wichtiges Aufsichtsmittel und eine Ergänzung zu den jährlichen Revisionen. Durch den Bericht erfährt die Kontrollstelle, mit was sich eine SRO über das Jahr hinweg befasst hat, wo Verbesserungsbedarf besteht und wo die SRO Unterstützung braucht. Zusätzlich ist der Tätigkeitsbericht ein Kontrollinstrument für die Kontrollstelle, bezüglich Einhaltung der Selbstregulierungsordnung. Die jährlich einzureichende Aufstellung über die Sanktionsentscheide braucht die Kontrollstelle um feststellen zu können, ob die Reglemente eingehalten werden, und um aufsichtsrechtlich negativen Entwicklungen entgegenwirken zu können, sowie zu Zwecken statistischer Auswertung. Die Aufstellung der Sanktionsentscheide nach Art. 27 Abs. 4 VE GwG umfasst alle Entscheide und nicht nur diejenigen aufgrund einer Pflichtverletzung, welche der Kontrollstelle gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. e VE GwG unverzüglich zu melden sind.

2.7.14 Massnahmen gegenüber Selbstregulierungsorganisationen (Art. 28 VE GwG)

Die Kontrollstelle soll gegenüber den SRO’s dieselben Massnahmen ergreifen können wie gegenüber den direkt unterstellten Finanzintermediären. In der heute geltenden Fassung des Geldwäschereigesetzes ist nur der Anerkennungsentzug, respektive die Androhung des Anerkennungsentzugs formell geregelt. Durch Gesetzesauslegung geht die Kontrollstelle allerdings davon aus, dass auch mildere Massnahmen möglich sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns. Bei geringfügigen Verstössen ist die Drohung mit dem Anerkennungsentzug als Massnahme unverhältnismässig und erreicht den angestrebten Zweck nicht. Die Einführung des vorgeschlagenen Zusatzes dient somit der Klarstellung.

2.7.15 Informationsaustausch unter Behörden (Art. 29 Marginalie VE GwG)

Art. 29 VE GwG erhält neu eine Marginalie „Informationsaustausch unter Behörden“. Dies wird notwendig, weil das 4. Kapitel „Amtshilfe“ im GwG neu zwei weitere Artikel erhält (Art. 29a VE GwG und Art. 29b VE GwG; vgl. Kapitel 2.7.16 und 2.7.17).