Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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2.7.16 Strafbehörden (Art. 29a VE GwG)
Gemäss der Effizienzvorlage ist auch die Bundesstrafverfolgungsbehörde (Bundesanwaltschaft und eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) mitteilungspflichtig. Aus diesem Grund wird das Wort „kantonal“ in den heute geltenden Art. 29 Abs. 2 und 5 GwG in einem neuen Artikel 29a Abs. 1 VE GwG nicht mehr aufgenommen.
Als Strafbehörden im Sinne dieses Gesetzes gelten die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der organisierten Kriminalität (Art. 260ter StGB) und der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) befassten oder darauf spezialisierten Strafbehörden. Dazu zählen die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone und die urteilenden Gerichte aller Instanzen. Dies hat insbesondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen inklusive deren Begründung an die Meldestelle. Die Gesamtheit dieser Urteile und Einstellungsbeschlüsse der Strafbehörden vermitteln der Meldestelle ein aktuelles Bild über die Entwicklung, den Stand und die Vorgehensweise krimineller Organisationen auf dem Gebiet der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. Diese Erkenntnisse können seitens der Meldestelle wiederum direkt oder via spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden oder via die Kontrollstelle in die Ausbildung der Finanzintermediäre einfliessen. Damit diese Erkenntnisse gewonnen werden können, ist es unabdingbar, dass die Urteile und Einstellungsbeschlüsse inklusive deren Begründung an die Meldestelle weitergeleitet werden.
Vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. die Steuerfahndung, welche aufgrund ihres Tätigkeitgebietes nicht mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, dem organisierten Verbrechen oder der Terrorismusfinanzierung befasst oder darauf spezialisiert sind.
In Art. 29a Abs. 2 VE GwG wird eine Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der Meldestelle verankert bezüglich der Verfügungen, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben. Damit bleibt die Meldestelle über den Gang des Verfahrens informiert. Diese Bestimmung enthält neu den Grundsatz des Informationsaustausches unter Behörden. Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Schweizer Bundesanwaltschaft, das eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Meldestelle für Geldwäscherei über den Fortgang der Verfahren, die durch eine Meldung ausgelöst wurden, systematisch und spontan informieren. Damit wird der GAFI-Empfehlung 32 Rechnung getragen, welche eine Selbstkontrolle durch Statistik empfielt. Die Meldestelle benötigt diese Angaben um Rückschlüsse auf ihre Arbeit zu ziehen sowie zu statistischen Zwecken. Zur Erleichterung des administrativen Aufwands soll der Informationsaustausch zugunsten der Meldestelle systematisch und nicht auf Anfrage erfolgen.
In Art. 29a Abs. 3 VE GwG wird neu ein Auskunftsrecht der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle gegenüber den Strafbehörden eingeführt. Aus Rücksicht auf das Strafverfolgungsinteresse bleibt der Strafbehörde Handlungsspielraum bezüglich des Umfangs und des Zeitpunkts der Bekanntgabe bestehen. Den Interessen der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der