Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Kontrollstelle an der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sind dabei ebenfalls gebührend Rechnung zu tragen.
Für spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden und für die Kontrollstelle ist es wichtig zu wissen, ob eine strafrechtliche Untersuchung oder ob ein Verfahren gegen ein der Aufsicht unterstelltes Unternehmen läuft. Die Akten dieser Verfahren können Beweiselemente enthalten, welche Aufschluss über früher ausgeübte Tätigkeiten und getätigte Geschäfte geben. Dies kann Auswirkungen auf die vom Gesetz verlangte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz haben. Die Einsicht in die Akten der Strafbehörden gibt der betroffenen Aufsichtsbehörde die notwendigen Informationen, um Bewilligungen zu verweigern, Massnahmen anzuordnen und Bewilligungen zu entziehen. Auf diese Art und Weise, und oft nur auf diesem Weg, können die Aufsichtsbehörden ihre präventive Aufgabe erfüllen und proaktiv aufsichtsrechtliche Massnahmen zum Schutz des Rufes und der Integrität des Finanzplatzes sowie zum Schutz der Gläubiger und der Funktionsfähigkeit des Marktes ergreifen.
Aufgrund der bis anhin fehlenden Gesetzesgrundlage konnten kantonale Strafbehörden und die Bundesanwaltschaft die Arbeit der Aufsichtsbehörden nicht mit Informationen und Akten aus ihrem Strafverfahren unterstützen. Eine funktionierende notwendige Zusammenarbeit war rechtlich nicht gewährleistet. Das Fehlen einer solchen Gesetzesgrundlage stellte sich als eine Lücke im Gesetz heraus. Auch für die Koordination von Straf- und Aufsichtsverfahren ist ein Informationsaustausch unumgänglich, damit Doppelspurigkeiten oder gar gegenseitige Beeinträchtigungen von Straf- und Aufsichtsverfahren vermieden werden können.
Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden oder die Kontrollstelle sind zudem gehalten, ihre allfälligen Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu koordinieren. Vor einer allfälligen Weiterleitung der von den Strafverfolgungsbehörden erhaltenen Informationen und Unterlagen nehmen sie mit ihnen Rücksprache (Art. 29 Abs. 4 VE GwG). Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass Interventionen der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden oder der Kontrollstelle bei einem Finanzintermediär ein laufendes Strafverfahren nicht beeinträchtigen. Wünschenswert ist es, wenn die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle sich mit der entsprechenden Strafverfolgungsberhörde bereits bei Erhalten der Informationen und Unterlagen absprechen, wie und in welchem Umfang die erhaltenen Informationen und Unterlagen verwendet und Verfahrensbeteiligten oder Dritten zugänglich gemacht werden können. Besteht ein solches Bedürfnis später, so nehmen sie mit den Strafverfolgungsbehörden vorgängig Rücksprache. Die Ab- und Rücksprache ist insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in Fällen der Kollusionsgefahr wichtig.
Um ein laufendes Strafverfahren nicht zu gefährden, wird in Art. 29a Abs. 3 in fine VE GwG eingefügt, dass durch den Informationsaustausch ein laufendes Strafverfahren nicht beeinträchtigt werden darf.