Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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2.7.17 Informationsaustausch der Meldestelle (Art. 29b VE GwG)

Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden sowie zwischen der Meldestelle und der Kontrollstelle soll systematisiert und präzisiert werden. Ebenso soll der Inhalt der systematisch und spontan zu übermittelnden Daten gesetzlich geregelt werden.

Die GAFI-Empfehlung 31 sieht den Informationsaustausch unter den betroffenen Behörden vor. Der in Art. 29b VE GwG neu geregelte Informationsaustausch beschränkt sich auf Verdachtsmeldungen, welche durch die Meldestelle an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden. Durch die Meldestelle klassierte, das heisst nicht weitergeleitete Meldungen, sind davon nicht betroffen. Weitergeleitete Meldungen enthalten jedoch oftmals für die Aufsichtsbehörden wichtige Informationen. Ermittelt eine andere Behörde (z.B. eine Strafverfolgungsbehörde) gegen den Finanzintermediär, kann dies zumindest ein wichtiges Indiz dafür sein, dass auch bei der Beaufsichtigung Handlungsbedarf bestehen könnte. Aus diesem Grund wird neu die Möglichkeit eines solchen systematisierten Informationsaustausches vorgesehen.

Auf die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten ist das Datenschutzgesetz anwendbar. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinne unerlässlich für den vorgesehenen Datenaustausch. Darin ist auch zu regeln, welche Daten ausgetauscht werden dürfen. Um der Vertrauensposition der Meldestelle nicht zu schaden, werden nur die notwendigsten, d.h. die für eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht benötigten Informationen, ausgetauscht. Benötigt die spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde oder die Kontrollstelle weitergehende Informationen als die in Art. 29b Abs. 2 VE GwG ausdrücklich erwähnten, so kann sie um diese mittels Amtshilfe im Einzelfall ersuchen.

Damit die jeweilige Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörde nicht gefährdet, muss sie wissen, wo die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ermitteln. Nur wenn sie diese Information erhält, kann sie sich nach den gegebenen Umständen adäquat verhalten. Die Gefahr straffällige Finanzintermediäre ungewollt vorzuwarnen (Kollusionsgefahr), wird damit gebannt. Die Meldestelle gibt deshalb gemäss Abs. 2 Bst. d den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle bekannt, an welche Strafverfolgungsbehörden sie die Verdachtsmeldungen weitergeleitet hat. Die Aufsichtsbehörden werden deshalb zusätzlich in Abs. 4 verpflichtet, ihre Interventionen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu koordinieren.

2.7.18 Amtshilfe der Kontrollstelle (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VE GwG)

Die Bestimmung über die Amtshilfe der Kontrollstelle wird inhaltlich unverändert belassen. Angepasst wird lediglich Art. 31 Abs. 2 Bst. c GwG an eine organisatorische Änderung: Zuständig zur Erteilung des Einvernehmens ist nicht mehr das Bundesamt für Polizei, sondern das Bundesamt für Justiz.