Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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2.7.19 Datensammlung im Zusammenhang mit der Meldepflicht (Art. 34 Abs. 1 und 4 VE GwG)

Die Bestimmungen im 5. Kapitel des Geldwäschereigesetzes zur Bearbeitung von Personendaten (Art. 33ff.) sind anwendbar auf alle dem Gesetz unterstellten Personen. Deshalb wird in Art. 34 Abs. 1 VE GwG präzisiert, dass die Pflicht sich nicht nur an Finanzintermediäre richtet, sondern auch an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG.

Die Aufbewahrungspflicht für Daten im Zusammenhang mit erfolgter Meldung an die Meldestelle für Geldwäschrei wird auf zehn Jahre verlängert. Damit wird eine zeitliche Koordination erreicht zwischen der allgemeinen Aufbewahrungspflicht für Finanzintermediäre von 10 Jahren gemäss Art. 7 Abs. 3 GwG und derjenigen für Unterlagen im Zusammenhang mit einer Meldung gemäss Art. 34 Abs. 4 VE GwG.

Die Meldestelle speichert Daten aus Meldungen in ihrem Datenverarbeitungssystem GEWA. Gemäss Art. 28 MGwV35) werden diese Daten zehn Jahre seit Erfassung gespeichert. Ohne sachlichen Grund macht es wenig Sinn, verschiedene Fristen beizubehalten. Zudem ist zu beachten, dass die Meldestelle darauf angewiesen sein kann, auch nach Ablauf von fünf Jahren auf gewisse Dokumente des damals meldenden Finanzintermediärs zurückzugreifen.

2.7.20 Online-Zugriffe auf das Datenbearbeitungssystem GEWA (Art. 35 Abs. 2-4 VE GwG)

Das Datenbearbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Nach geltendem Art. 35 Abs. 2 GwG kann der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, der Kontrollstelle und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufverfahren (Online-Verbindung) erfolgen. Bis heute haben nur die Mitarbeitenden der Meldestelle Online-Zugriff auf GEWA. Da in GEWA besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, dürfen diese Personendaten nur durch ein Online-Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 19 Abs. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz; DSG36). Auf Verordnungsstufe wurde mit der erst kürzlich revidierten Verordnung der Meldestelle die Zugriffsberechtigung auf GEWA mittels Online-Abrufverfahrens bereits festgelegt. Dies geschah im Hinblick auf die Änderungen, welche im Geldwäschereigesetz aufgrund dieser Vorlage gemacht werden. Mit den neuen Absätzen 2, 3 und 4 des Art. 35 VE GwG wird die entsprechende notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Der bisherige Absatz 2 (geltendes Recht) wird durch die beiden neuen Absätze 2 und 4 ersetzt, welche zugleich die Zugriffsberechtigungen präzisieren, was im Sinne des Datenschutzes notwendig ist.

In Art. 35 Abs. 2 Bst. a VE GwG wird nur den Polizei- und den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Zugriff auf GEWA gegeben, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung befasst oder darauf spezialisiert sind. Es gilt somit das Spezialitätsprinizip, das nur einem auserwählten Bereich innerhalb der Polizei- und

35 SR 955.23

36 SR 235.1