Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf GEWA gewährt. In Art. 35 Abs. 2 Bst. b VE GwG wird dem Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei für die Erstellung von Analysen und im Rahmen ihrer präventiven Tätigkeit betreffend der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung Zugriff erteilt. Der konkrete Umfang der Zugriffsberechtigung für die in Art. 35 Abs. 2 Bst. a und b VE GwG erwähnten Behörden und Organe hat der Bundesrat bereits in der Verordnung der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 20 MGwV) und im dazugehörenden Anhang 2 der Verordnung geregelt.

Art. 35 Abs. 3 VE GwG wurde eingefügt, um sicherzustellen, dass bezüglich einem positiven Abfrageergebnis Transparenz besteht, wer welche Daten bearbeitet hat. Nach heute geltendem Recht kann die Meldestelle den Strafverfolgungsbehörden auf konkrete Anfrage hin Auskunft aus GEWA geben (Art. 35 GwG i.V.m. Art. 12 MGwV). Solche Auskunftsersuchen werden gemäss Art. 15 MGwV in GEWA registriert, was der Transparenz dient und zur gleichzeitigen Optimierung der Zusammenarbeit zwischen der Meldestelle und den Strafverfolgungsbehörden führt. Besonders bei den durch die Meldestelle eingestellten Verdachtsmeldungen können durch den Abfrager neue Erkennisse gewonnen und eingestellte Meldungen nachträglich weitergeleitet, beziehungsweise strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 35 Abs. 4 Ve GwG regelt die Online-Zugriffsberechtigung für die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle. Der Zugriffskatalog der Aufsichtsbehörden ist auf diejenigen Daten in GEWA beschränkt, welche die jeweilige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer spezifischen Aufsichtstätigkeit benötigt. Es handelt sich dabei um Randdaten der GEWA, die in Art. 35 Abs. 4 Bst a – d VE GwG abschliessend aufgeführt sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Zugriffsberechtigung der Behörden und Organe gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a und b Ve GwG einerseits und der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle gemäss Abs. 4 der Bestimmung andererseits, unterschiedlich geregelt werden. GEWA wurde als Verdachtsdatenbank im Dienste der auf Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung spezialisierten Verbrechensbekämpfung konzipiert. Der Zweck der Datenbank GEWA liegt somit im strafrechtlichen/strafprozessualen Bereich und dient nicht primär aufsichtsrechtlicher Aufgabenerfüllung. Demzufolge können den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle nur Randdaten aus GEWA bekanntgegeben werden.

2.7.21 Zugang zu Informationssystemen (Art. 35a VE GwG)

Die GAFI Empfehlung 26 sieht den direkten oder indirekten Zugang zu Informationen vor, die für die Meldestelle erforderlich sind, damit sie ihre Aufgabe wahrnehmen kann. In Art. 35a VE GwG wird eine entsprechende formalgesetzliche Grundlage geschaffen, um den Zugang zu den eidgenössischen Datenbanken für die Meldestelle sicherzustellen.

Für die Arbeit der Meldestelle ist ein Zugriff auf die eidgenössischen Datenbanken unerlässlich und unbestritten. Heute hat die Meldestelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Zugriff auf die Datenbanken RIPOL, AUSLÄNDER, PAGIRUS, IPAS, JANUS, VOSTRA und ISIS. Die Rechtsgrundlage für die