Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 10 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien: Erläuternder Bericht
I. Vorbemerkungen
A. Ziel der Akkreditierung
Ziel der Akkreditierung ist es, die Qualität der Fachhochschulen und ihrer Studiengänge gemäss den gesetzlichen Vorgaben und inhaltlichen Standards1 sicherzustellen. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens soll primär geprüft werden, ob sich zwischen den gesetzten und den zu erreichenden Zielen ein schlüssiges und kohärentes Bild ergibt. Es ist zentrale Aufgabe der Hochschulen, die zu überprüfenden Standards mit Inhalt zu füllen und den Gutachtergruppen (Peers) die Plausibilität der Zielsetzung und die Plausibilität der Umsetzung nachzuweisen.
Eine Akkreditierung soll Studierenden, Arbeitgebern und Hochschulen eine verlässliche Orientierung über die Qualität von öffentlich-rechtlichen und privaten Ausbildungsinstitutionen sowie eine verbesserte Transparenz über die Bachelor- und Master-Studiengänge ermöglichen. Die Ergebnisse der Begutachtungsverfahren sollen den Fachhochschulen wichtige Hinweise für ihre Weiterentwicklung liefern. Eine Akkreditierung ist darauf angelegt, die Aspekte der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung abzudecken. Das Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens führt zu einer Akkreditierung, einer Akkreditierung mit Auflagen oder einer Ablehnung der Akkreditierung. Eine Akkreditierung wird durch ein Diplom des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD)2 bestätigt. Die Akkreditierung bildet die Voraussetzung für die definitive Bewilligung eines Studiengangs oder einer Fachhochschule3.
B. Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben die Teilrevision des Fachhochschulgesetzes (FHSG; SR 414.71) am 17. Dezember 2004 verabschiedet. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde diese auf den 5. Oktober 2005 in Kraft gesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt dem Bund bei der Sicherung der Qualität der Ausbildung und der Akkreditierung von Fachhochschulen und ihrer Studiengänge die Führungsrolle zu. Er hat in Art. 17a folgende Leitplanken gesetzt:
• Bund, Kantone und Fachhochschulen sichern und fördern die Qualität der Ausbildung;
• das EVD ist die zuständige Behörde für die Akkreditierung;
• das EVD kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen;
• das EVD erlässt Richtlinien zur Akkreditierung;
• der Bund übernimmt die anrechenbaren Kosten für die Prüfung der Gesuche und die Akkreditierung;
• bei vollständiger Delegation der Akkreditierung (Gesuchsprüfung und Akkreditierungsentscheid) trägt der Bund maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
1 Mit der Akkreditierung wird in der Regel ein bestimmter Qualitätsstandard (meist Mindestvoraussetzungen) garantiert, was nicht ausschliesst, dass eine Fachhochschule auch höher liegende Standards bis hin zu Spitzenanforderungen (excellence) prüfen lassen kann.
2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG.
3 Art. 14 Abs. 2 Bst. fbis FHSG.