Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 10 Seiten

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Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien: Erläuternder Bericht

werden. Übergreifende, strukturelle Sachverhalte, die nicht nur einen Studiengang, sondern mehrere Studiengänge betreffen, werden in einem vereinfachten, koordinierten Verfahren untersucht: Clusterakkreditierungen, gebündelte Akkreditierungen oder modulare Akkreditierungen sind die derzeit geläufigsten Begriffe für derartige Sachverhalte.18

Die oben beschriebenen Verfahren sind möglich, wenn klar umschriebene Einheiten geprüft werden. Massgebend ist eine institutionelle Abbildung der Verantwortungsstrukturen in den Ausführungen der Fachhochschule19 und die Möglichkeit zur Aufschlüsselung der Ergebnisse auf die gesetzlich definierten Prüfbereiche: Fachhochschule oder Studiengang.

B. Prüfung

B.1 Standards

Die im Anhang aufgeführten Standards definieren für die anerkannten Agenturen einen allgemein anerkannten Mindestrahmen. Sie orientieren sich inhaltlich an den gesetzlichen Vorgaben für Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz und nachgelagerte Rechtserlasse sowie einschlägige Bestimmungen), formal an den Standards für den universitären Bereich20 und der europäischen Praxis21. Für die reglementierten Berufe im Gesundheitsbereich gelten im Übrigen die EU-Richtlinien.

Für die internationalen, grenzüberschreitenden Studienprogramme sind zudem die Empfehlungen der OECD/UNESCO zu beachten.22

B.2 Prüfung der Gesuche

Die Prüfung der Gesuche basiert gemäss internationaler Praxis auf einem dreistufigen Verfahren. Zuerst führt die gesuchstellende Fachhochschule die Selbstbeurteilung in Eigenverantwortung durch. Danach startet eine Gutachtergruppe die externe Begutachtung, die in der Regel aus einem zweitägigen Vor-Ort-Besuch besteht. Nach Abschluss der Begutachtung verfasst die Gruppe einen schriftlichen Bericht mit einer Akkreditierungsempfehlung zu Handen der anerkannten Agentur oder der beauftragten Stelle. Diese unterbreitet ihre Ergebnisse mit Akkreditierungsempfehlung der Fachhochschule zur Stellungnahme.

B.3 Berücksichtigung früherer Qualitätsprüfungsverfahren

Die Ergebnisse früherer bzw. anderer Qualitätsprüfungsverfahren (ISO Zertifizierung, EFQM etc.) können bei der Gesuchsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen und gemäss diesen Richtlinien den europäischen Standards der Qualitätssicherung entsprechen. Die mit der Prüfung der Gesuche beauftragte Agentur entscheidet über den Umfang des Einbezugs und den Stellenwert der Prüfergebnisse für das laufende Verfahren.

18 Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Verfahren zur Qualitätsüberprüfung zu stark auf die Lehre konzentrierten. Um einen nachhaltigen Prozess der Qualitätsverbesserung in Gang setzen zu können, braucht es daher umfassendere Verfahren, die über den Bereich der Lehre (bzw. des Studiengangs) hinausgehen und die Wechselwirkung zu den anderen Bereichen (Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung) untersuchen.

19 Es muss dabei klar ersichtlich sein, welche Ebene für die einzelnen Prüfbereiche welche Verantwortung trägt.

20 Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich vom 16.10.2003.

21 Vgl. Enqa Standards, S.22-27; Eca, Code of Good Practice, S.5-8. Zu den Standards für die Akkreditierung im Fachhochschulbereich siehe Anhang.

22 Vgl. OECD/UNESCO, Recommendations concerning Guidelines for Quality Provision in Cross-Border Higher Education. Paris, 5. December 2005. Bei internationalen, länderübergreifenden Studienprogrammen und joint master Programmen ist das Verfahren mit den beteiligten Ländern zu koordinieren.