Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 10 Seiten

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Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien: Erläuternder Bericht

sowie Akkreditierungsverfahren, die nicht gesetzlich vorgeschrieben und auf eigene Initiative der Fachhochschule gestartet worden sind.23

Wird die Gesuchsprüfung an einen Dritten übertragen, kann die Fachhochschule die Rechnung der Agentur für die im Rahmen des Auftrags erbrachten Dienstleistungen dem Bundesamt zur Abgeltung einreichen.24

Wird der Akkreditierungsentscheid an einen Dritten übertragen, vergütet das Bundesamt der Fachhochschule auf Gesuch hin höchstens 50 Prozent der nachgewiesenen, anrechenbaren Kosten gemäss der vertraglichen Aufgabenerfüllung für die Gesuchsprüfung und die Akkreditierung. Aus den Materialien zu Art. 17a Abs. 4 FHSG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass im Fall der Auslagerung eines Akkreditierungsentscheids an eine anerkannte Agentur nur 50 Prozent der Kosten des gesamten Akkreditierungsverfahrens (Gesuchsprüfung und Entscheid) vom Bund abgegolten werden sollten.

C.2 Information

Gegenüber der Öffentlichkeit, den Studierenden und der Wirtschaft ist eine transparente Information über die Qualität von Fachhochschulen und ihren Studiengängen wichtig. Zu diesem Zweck publiziert das Bundesamt eine aktualisierte Liste mit den akkreditierten Fachhochschulen und Studiengängen. Dabei sind neben dem Entscheid allfällige Auflagen mit Datum aufzuführen. Vorbehalten bleiben vertrauliche Informationen und negative Entscheide, die dem Datenschutzgesetz gemäss Art. 15 dieser Richtlinien unterstehen.25

Die Ergebnisse der Gesuchsprüfung (Gutachterberichte) werden von den Agenturen direkt in geeigneter Form der Öffentlichkeit kommuniziert.26

C.3 Meldepflicht und Aufsicht

Jede grundlegende Änderung innerhalb der akkreditierten Einheit ist dem Bundesamt mitzuteilen, damit dieses prüfen kann, ob und wenn in welchem Ausmass eine (teilweise) Neubeurteilung notwendig ist. Zu den grundlegenden Änderungen zählen etwa die Fusion von Studiengängen oder die grundsätzliche Überarbeitung des Curriculums.

Bei schwerwiegenden Qualitätsmängeln der geprüften Einheit (z.B. Abwanderung von qualifiziertem Lehrpersonal ohne entsprechenden Ersatz, mangelnde Umsetzung der Forschungsstrategie), die nicht innerhalb der vorgegebenen Frist behoben werden, kann das EVD die Akkreditierung widerrufen.

C.4 Verfahren und Rechtsschutz

Die Akkreditierung von Fachhochschulen ist bundesrechtlicher Natur, weshalb auf das Verfahren auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung kommen sollen, soweit nicht besondere Regelungen aufgestellt worden sind. Die Fachhochschule kann Verfügungen, welche Akkreditierungen zum Gegenstand haben, beim

23 Dies betrifft z.B. Studiengänge, deren Diplome auf der Grundlage der Peer-Review-Verfahren oder der EDK/GDK- Anerkennungsverfahren anerkannt sind, weil sie eine Qualitätsüberprüfung durchlaufen haben, die mit einer Akkreditierung vergleichbar ist. Siehe BBT Informationsschreiben an die Träger vom 6.6.2006 betr. Akkreditierung an Fachhochschulen.

24 Der Bund übernimmt lediglich die Kosten für abgeschlossene Verfahren. Zieht eine Fachhochschule ihr Gesuch während des Verfahrens zurück (diese Möglichkeit geben einzelne Agenturen), trägt sie die Kosten selbst.

25 Aus datenschutzrechtlichen Gründen braucht es für die Publikation negativer Entscheide entweder eine gesetzliche Grundlage oder die Zustimmung der Betroffenen. In der internationalen Praxis hat sich durchgesetzt, dass ausschliesslich positive Entscheide publiziert werden.

26 Sofern (nur) eine Publikation im Internet angestrebt wird, reicht eine intelligente Verknüpfung des Bundesamtes zu den summarischen Berichten der Agenturen.