Vorlage
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
2.2.62.1.5.6 Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck «FREIGE-STELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZI-NISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.
Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
a) Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen:
(i) (einem) wasserdichten Primärgefäss(en);
(ii) einer wasserdichten Sekundärverpackung und
(iii) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Aussenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäss(en) und der Sekundär-
verpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Aussenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpa-
ckung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
Bem. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes
freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind
– Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker-Spiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA),
– erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittel-Kontrolle,
– für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen,
– Schwangerschaftstests,
– Biopsien zur Feststellung von Krebs und
– Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren."
2.2.62.1.6 und
2.2.62.1.7 erhalten folgenden Wortlaut:
"(bleibt offen)".
2.2.62.1.8 erhält folgenden Wortlaut (der derzeitige Text wird in den neuen Absatz 2.2.62.1.12.1 verschoben):
"(bleibt offen)".