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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
2.2.7.2 In der Begriffsbestimmung für "Multilaterale Genehmigung/Zulassung" den ersten
Satz wie folgt ändern:
"Multilaterale Genehmigung/Zulassung ist eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung erteilte Genehmigung/Zulassung und, sofern die Sendung durch oder in ein anderes Land zu befördern ist, eine durch die zuständige Behörde dieses Landes erteilte Genehmigung/Zulassung."
In der Begriffbestimmung für "Spezifische Aktivität eines Radionuklids" "Masse- oder Volumeneinheit" ändern in:
"Masseeinheit".
In der Begriffsbestimmung für "Natürliches Uran" (unter "Uran – natürlich, abgereichert, angereichert") "chemisch abgetrenntes Uran" ändern in:
"Uran (das chemisch abgetrennt sein darf)".
2.2.7.3.2 Der Absatz a) (ii) erhält folgenden Wortlaut:
"(ii) natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium oder deren Verbindungen oder Gemische, vorausgesetzt, diese sind unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand;"
2.2.7.4.6 a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) den in den Absätzen 2.2.7.4.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form
(i) kleiner als 200 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stossempfindlichkeitsprüfung (impact test) der Klasse 4 gemäss ISO-Norm 2919:1999 «Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources – General Requirements and Classification» («Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation») unterzogen werden oder
(ii) kleiner als 500 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stossempfindlichkeitsprüfung (impact test) der Klasse 5 gemäss ISO-Norm 2919:1999 «Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources – General Requirements and Classification» («Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation») unterzogen werden, und"
2.2.7.4.6 b) "ISO-Norm 2919:1980" ändern in:
"ISO-Norm 2919:1999".
2.2.7.7.1.7 Der Anfang des ersten Satzes erhält folgenden Wortlaut:
"Sofern nicht gemäss Unterabschnitt 6.4.11.2 ausgenommen, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern zutreffend, …".
2.2.7.7.1.8 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.7.1.8 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten: