Vorlage
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
2.2.62.1.11.1 Im ersten Satz streichen:
"oder ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B als Kulturen".
Im letzten Satz streichen:
"mit Ausnahme von Kulturen".
Eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallarten-
katalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5 in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.
_____
5)Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung
der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Kommission Nr. L 226 vom 6. September 2000, S. 3)."
Die bisherige Fussnote 4) wird zu 6).
2.2.62.1.11.2 Bem. wird zu Bem. 1. Eine Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizini-
sche oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5 in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)) oder 18 02 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADR.
_____
5)Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung
der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im