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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Kommission Nr. L 226 vom 6. September 2000, S. 3)."
Folgenden neuen Absatz einfügen:
"2.2.62.1.12 Infizierte Tiere
2.2.62.1.12.1 [Text des derzeitigen Absatzes 2.2.62.1.8, wobei folgender neuer erster Satz einge-
fügt wird:]
Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden.
Der Text der Fussnote 6) (bisherige Fussnote 4)) erhält folgenden Wortlaut:
"6 Regelungen für Tiertransporte sind enthalten z.B. in der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, Seite 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen."
2.2.62.1.12.2 Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern,
die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen.
Die übrigen Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, sind gemäss den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften zu befördern.7
___
7)Vorschriften zu toten infizierten Tieren bestehen z.B. in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, Seite 1)."
Die bisherigen Fussnoten 5) bis 14) werden zu 8) bis 17).
2.2.62.2 "2.2.62.1.8" ändern in:
"2.2.62.1.12.1".
2.2.62.3 Vor dem Klassifizierungscode I4 "Diagnostische Proben" ändern in:
"Biologische Stoffe".
Unter Klassifizierungscode I4 erhält die Benennung für UN 3373 folgenden Wortlaut:
"BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B".
Abschnitt 2.2.7
2.2.7.1.2 e) "der in Absatz 2.2.7.7.2 angegebenen Werte" ändern in:
"der in Absatz 2.2.7.7.2.1 b) angegebenen oder gemäss den Absätzen 2.2.7.7.2.2 bis 2.2.7.7.2.6 berechneten Werte".