Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT

DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE

DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POL IZIA

DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

1. Allgemeine Anmerkungen zum Vernehmlassungsverfahren

Am 4. März 2005 gab der Bundesrat den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) in die Vernehmlassung; am 15. Juni 2005 war diese abgeschlossen.

Sechsundfünfzig Behörden und Organisationen (insbesondere die Kantone, die politischen Parteien und interessierte Organisationen) waren eingeladen worden, sich zum Entwurf zu äussern.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhielt vierzig Stellungnahmen; sechsunddreissig stammten von Behörden und Organisationen, die offiziell zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Die anderen vier Eingaben stammten aus nicht offiziell konsultierten Kreisen. Das Bundesgericht verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Abgesehen vom Kanton Neuenburg äusserten sich alle Kantone zum Entwurf. Der Kanton Uri verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von den dreizehn in das Vernehmlassungsverfahren einbezogenen politischen Parteien antworteten deren sechs, davon die vier Bundesratsparteien. Von den zwölf angeschriebenen Organisationen reagierten vier.

2. Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs

Der Vorentwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vereinigt und aktualisiert die rechtlichen Grundlagen für die drei auf Bundesebene betriebenen polizeilichen Informationssysteme: das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS), das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS) und das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL). Das BPI schafft ausserdem die rechtliche Grundlage, um einen nationalen Polizeiindex betreiben zu können. Dieser Index würde es erlauben, auf bestimmte Daten zuzugreifen, die in den genannten Informationssystemen des Bundes und in jenen der kantonalen Polizeibehörden enthalten sind. Das Gesetz bestimmt für jedes der Informationssysteme, welche Art von Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden darf, die Grundsätze der Datenbearbeitung, die zugriffsberechtigten Behörden und regelt das Recht von Privatpersonen auf Auskunft darüber, ob Daten bearbeitetet werden, die sie betreffen.