Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

3. Allgemeine Würdigung

Wenngleich einige Grundsätze und Details teilweise stark kritisiert wurden, wurde der Entwurf insgesamt positiv aufgenommen. Alle Behörden und Organisationen, die sich geäussert haben, stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu. Bestimmte Kantone (BE, OW, GL, BL, BS, TG, AR, AG, TI, VD, LU) meldeten hinsichtlich ihrer Beteiligung am nationalen Polizeiindex Vorbehalte an, zumal die Kosten noch nicht hinreichend genau beziffert worden sind und nicht feststehe, ob tatsächlich alle Kantone sich am Index beteiligen werden. Das Vorhaben, die Grundlagen für unterschiedliche polizeiliche Informationssysteme zu schaffen und ein Verbundnetz kriminalpolizeilicher Informationssysteme einzurichten, ist von keiner Seite ausdrücklich verworfen worden. Nur eine Organisation (ASS) erachtet die Schaffung eines Index als unnötig.

4. Anmerkungen zu den hauptsächlichen Kritikpunkten

4.1 Gesetzesgrundlagen und Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit (Art. 3 und 4)

Der Kanton Zug und der DSB-ZH finden, Art. 3 Abs. 1 dürfe keine Angaben über die mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden enthalten. Hingegen müsse ein ausdrücklicher Vorbehalt des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) angebracht werden. Der Kanton Solothurn räumt ein, dass dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme nicht vorenthalten werden soll, soweit es darum gehe, dass der Dienst seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen könne. Es sei aber wünschenswert, deutlicher zwischen Prävention und Repression zu unterscheiden, weshalb Art. 3 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen sei: »Für die Erfüllung der Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit im Bereich Staatschutz dient das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem (ISIS) des Dienstes für Analyse und Prävention.«

Fünf Kantone (OW, ZG, SO, BL, SH) und der DSB-ZH halten dafür, dass die ausländischen Behörden, die befugt sind, über ein automatisiertes Abrufverfahren oder im Einzelfall auf Daten zuzugreifen, Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden sein müssen. Diese Kantone ersuchen darum, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 entsprechend ergänzt werde, nicht zuletzt auch, um einen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 zu vermeiden.

Der Kanton Zug findet, ausländische Behörden oder internationale Organisationen sollten nur dann befugt sein, über ein automatisiertes Abrufverfahren auf die Informationssysteme zuzugreifen, wenn diese Behörden über ein Datenschutzniveau verfügen, das dem schweizerischen entspricht.

Der Kanton Wallis und die KKPKS fordern, dass sämtliche zugriffsberechtigte Institutionen namentlich und übersichtlich bekannt sind. Der Kanton Wallis weist ausserdem darauf hin, dass Art. 4 von grundlegender Bedeutung sei, zumal er auf der Gegenseitigkeit bei grenzüberschreitender und internationaler Zusammenarbeit gründe.

In den Augen des ASS sind die in Art. 3 festgehaltenen Grundsätze nichts als Gemeinplätze; es werde nur das wiederholt, was seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) im Jahr 1992 selbstverständlich sei.