Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

nennen. Der Kanton Graubünden macht denselben Vorschlag. Darüber hinaus sollen aber auch Fahrzeugkontrollschilder verzeichnet und die Strassenverkehrsämter dazu befugt werden, Kontrollschilder online auszuschreiben.

Vier Kantone (OW, ZG, SO, SH), eine Partei (CSP), der SGV und die ASS sowie der DSB-ZH fordern, dass die Behörden, die Ausschreibungen online verbreiten oder online auf RIPOL zugreifen dürfen, im Gesetz genannt werden. Die Formulierung in Abs. 3 Bst. j und jene in Abs. 4 Bst. k des Vorentwurfs lehnen sie ab. Der SGV begrüsst es, dass die kommunalen Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden direkten Zugriff auf das System erhalten10 und fragt, ob diese Regelung nicht auch auf kommunale Sozial- und Vormundschaftsbehörden ausgedehnt werden sollte.

Fünf Kantone (OW, ZG, LU, SO, BL) und der DSB-ZH weisen darauf hin, dass die übrigen, über RIPOL konsultierbaren Informationssysteme (Art. 16 Abs. 5 des Vorentwurfs) im Gesetz genannt werden müssten. Die Kantone Freiburg und Solothurn begrüssen die Möglichkeit, mit einer Abfrage gleichzeitig mehrere Informationssysteme konsultieren zu können. Der Kanton Freiburg legt nahe, polizeiliche Informationssysteme zu schaffen, bei denen es nicht mehr nötig ist, dieselben Daten mehrmals zu erfassen (eine manuelle Eingabe bei jedem System).

4.10 Nationaler Polizeiindex (Art. 17)

Alle Kantone, die Stellung genommen haben, unterstützen die Schaffung eines nationalen Polizeiindex und sind bereit, sich daran zu beteiligen. Einige Vorbehalte gibt es indessen hinsichtlich der Projekt- und Personalkosten, der erforderlichen Anpassung kantonalen Rechts und der Frage, ob tatsächlich alle Kantone mitmachen werden – eine Frage von grosser Bedeutung.

Der Kanton Zürich ist an der Teilnahme am Index sehr interessiert, denn der Bund und die Kantone müssen dieselben Möglichkeiten haben, Daten zu erfassen und abzufragen. Vor allem müssten die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden die vom Bundesamt für Polizei bearbeiteten Daten gemäss Art. 12 des Vorentwurfs in jedem Fall abfragen können. Der Kanton Bern ist bereit, sich am Index zu beteiligen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, unter Vorbehalt der finanziellen Folgen und der Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Auch der Kanton Schwyz zeigt Interesse an der Schaffung eines nationalen Polizeiindex. Der Kanton Obwalden ist grundsätzlich für die Schaffung eines Index, meldet ab aber Bedenken hinsichtlich der Kostenfrage an. Der Kanton Nidwalden unterstützt die Schaffung eines Index ausdrücklich, vorausgesetzt, das die derzeit praktizierte Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen beibehalten werde. Der Kanton Glarus sieht keinen Grund, der gegen einen Index spricht. Die in den Konsultationsunterlagen nicht detailliert diskutierte Frage der Projekt- und Personalkosten ist für diesen Kanton jedoch von zentraler Bedeutung.

Nach Ansicht der Kantone Luzern und Zug hat ein nationaler Polizeiindex auch den Zweck, Strafverfolgungskompetenzen zu bestimmen. Es sei dies ein Aspekt, der weder im Vorentwurf, noch im erläuternden Bericht beleuchtet worden ist. Die Kantone Schaffhausen und Appenzell Innerrhoden schlagen vor, dass der Index auch Angaben über den Bürgerort und die Nationalität der verzeichneten Personen entha lte (Art. 17 Abs. 2 Bst. a). Mehrere Kantone fänden es vorteilhaft, würden innerhalb der kantonalen Polizeibehörden die individuellen Zugriffsrechte differenziert und nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vergeben.

10 Art. 16, Abs. 4, Bst. h