Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten
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4.11 Delegationsnorm (Art. 19)
Für den Kanton Bern und die KKPKS ist es selbstredend, dass Art. 19 und die daraus resultierende Zuständigkeit des Bundesrates sich nur auf die Daten des Bundes beziehen. Es sei indessen unerlässlich, dass auch die kantonalen Behörden solche Rahmenbedingungen schaffen, sollten solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sein. Der Kanton Obwalden weist darauf hin, wie wichtig es sei, dass die Kantone miteinbezogen werden, wenn der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erarbeitet. Der Kanton Freiburg gibt zu bedenken, dass – so grundlegend der Text des BPI auch sein mag –, die Ausführungsbestimmungen nicht weniger wichtig seien. Schliesslich lieferten sie die Antwort auf entscheidende Fragen. Der Kanton Basel-Land fragt nach der Verfassungsmässigkeit von Art. 19, insbesondere in Bezug auf Art. 164 der Bundesverfassung, wonach alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Dieser Punkt sei zu prüfen und Art. 19 sei zu ändern, oder im erläuternden Bericht seien Aussagen zu machen über die Verfassungsmässigkeit. Der Kanton Thurgau schlägt vor, im Rahmen von Art. 19 Bst. e ein paritätisch zusammengesetztes Gremium (Vertreter des Bundes und der Kantone) zu bilden. Das Gremium soll vor allem die in Art. 17 Abs. 7 des Vorentwurfs erwähnten Standards hinsichtlich des Datenaustausches regeln. Die ASS bedauert den Umstand, dass der Bundesrat die Kompetenz übertragen erhalte, grundlegende, datenschutzrelevante Fragen zu regeln. Die ASS denkt beispielsweise an den Datenkatalog und die Aufbewahrungsfrist. Solche Punkte seien im BPI zu regeln.
4.12 Änderung bisherigen Rechts (Art. 20 )
4.12.1 Art. 15 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Drei Kantone (LU, ZG, SO) und der DSB-ZH begrüssen es, dass das Informationssystem ISIS und damit auch die darin gespeicherten Personendaten klar getrennt von den übrigen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung betrieben werden. Schliesslich sei der DAP im Bereich Staatschutz präventiv tätig und führe keine polizeilichen Ermittlungen.
Hinsichtlich der Weitergabe von Daten, die aus gerichtspolizeilichen Verfahren stammen (Art. 15 Abs. 6 BWIS) fordern diese Kantone und der DSB-ZH, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde (kantonale Strafverfolgungsbehörden, Bundesgericht, eidgenössische Rekurskommissionen) nicht nur informiert werde; vielmehr dürften ohne die ausdrückliche Zustimmung dieser Behörde keine Daten weitergegeben werden. Die Kantone Zug und Solothurn sowie der DSB-ZH schlagen vor, der Bundeskriminalpolizei sei anstelle eine Meldepflicht ein Melderecht einzuräumen. Sofern ein Melderecht abgelehnt wird, dürfe gemäss Kanton Solothurn an dessen Stelle nur die Amts- und Rechtshilfe auf Gesuch des DAP hin zulässig sein.
Nach Ansicht der Kantone Luzern und Zug müssen die Kriterien dieses Melderechts präziser formuliert werden:
1. Daten über Beschuldigte (Art. 15 Abs. 6 Bst. a) dürfen nur weitergegeben werden, wenn diese Daten gesichert sind.
2. Daten über nicht beschuldigte Personen (Art. 15. Abs. 6 Bst. b) wie der Ehepartner, dessen Kinder oder Zeugen, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass ein Beschuldigter die innere Sicherheit gefährdet.
3. Das Kriterium, wonach Daten, die für betroffene Personen erkennbar erhoben worden sind (Art. 15 Abs. 6 Bst. c), zu melden sind, sei nicht präzis. Absatz 6 sei deshalb vollkommen zu überarbeiten oder aber ersatzlos zu streichen.