Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten
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4.6 Schaffung eines kriminalpolizeilichen Informationssystem-Verbunds (Art. 10 ff.)
Vier Kantone (BE, SH, AR, AI) und die KKPKS begrüssen ein solches Verbundnetz ausdrücklich.
4.7 Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung/Bearbeitung der aus den Kantonen stammenden Daten in den Informationssystemen des Bundes (Art. 14)
Bestimmte Kantone (BE, SO, BS) und die KKPKS sind mit Art. 14 vollauf einverstanden, zumal dadurch die kantonale Hoheit im Bereich der Strafverfolgung in keiner Weise beschnitten und die Kantone dazu berechtigt werden, Daten im Verbundsystem zu bearbeiten.
Der Kanton Wallis hält dafür, die Kantone müssen in Sachen Datenschutz Eigenverantwortung übernehmen. Als Alternativlösung schlägt der Kanton Freiburg vor, dass der Bund ein einheitliches zentrales Informationssystem einrichtet. Der Bund und die Kantone würden es gemeinsam betreiben. Nach Ansicht des Kantons Zug sollte das Gesetz die Kantone dazu verpflichten, ihre Informationssysteme zu koordinieren. Dies würde bei den Kantonen bloss zu einem minimen Souveränitätsverzicht führen, den sie wohl verkraften könnten.
Der Kanton Zug verlangt, dass die Verfassungsmässigkeit von Art. 14 geprüft werde. Der DSB-ZH findet, Art. 14 verstosse gegen die in der Verfassung garantierte Kompetenzaufteilung im Bereich der inneren Sicherheit, soweit das BPI als formellgesetzliche Grundlage für den Austausch von ausschliesslich kantonalen kriminalpolizeilichen Daten bei Ermittlungen dienen soll. Diese Bestimmung sei daher ersatzlos zu streichen.
4.8 Biometrische Daten (Art. 15 des Vorentwurfs und Art. 351septies des Strafgesetzbuches)
Vier Kantone (LU, OW, ZG, SO) und der DSB-ZH halten den in Art. 14 Abs. 2 verwendeten Ausdruck »andere biometrische Daten« nicht für ausreichend klar; sie wünschen eine Präzisierung. Man wisse nicht, von welchen Daten die Rede sei. Sicher sei auch nicht, ob zur Strafverfolgung ausser dem Fingerabdruck und der DNA andere Daten nötig sind.
Drei Kantone (LU, ZG, SO) und der DSB-ZH weisen darauf hin, dass Art. 351septies StGB als Grundlage für die Erhebung und Verzeichnung erkennungsdienstlicher Daten durch den Bund dient. Ob ausser dem Fingerabdruck und der DNA weitere biometrischen Daten erhoben werden dürfen, müsse erst politisch breit diskutiert werden. Gegebenenfalls sei eine spezifische, formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Der Kanton Wallis bedauert, dass keine Vernetzung mit dem auf DNA-Profil-Informationssystem vorgeschlagen worden ist.
4.9 Automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL, Art. 16)
Vier Kantone (BE, SH, AI, VS) und die KKPKS begrüssen es ausdrücklich, dieses System auch zur Verhinderung internationaler Kindesentführungen benutzen zu können8. Die Kantone Bern, Wallis und die KKPKS fordern, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. g ergänzt werde: In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige9 sei auch der Verlust oder Diebstahl von Identitätsausweisen zu
8 art. 16, Abs. 1, Bst. h des Vorentwurfs 9 AwG, SR 143.1; vgl. dessen Art. 8