Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

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Die CVP, die FDP und die SVP geben zu bedenken, dass der Index nur dann im vorgesehen Umfang realisierbar sei, wenn die Kantone bereit sind, sich aktiv daran zu beteiligen. Die CVP findet, der vorangeschlagte Betrag von 2 Millionen Franken sollte nur dann investiert werden, wenn die Mehrheit der Kantone sich bereit erklärt, die entsprechende Arbeit zu leisten. Wie die EVP begrüsst auch die FDP die Schaffung des Polizeiindex und merkt an, dass der Index auf nationaler Ebene als vorbereitender Schritt in Richtung Zusammenarbeit im Schengener Raum zu verstehen sei. Die FDP ruft in Erinnerung, dass sie bereits früher die Einrichtung eines nationalen Gefangenenregisters gefordert hat11. Dieser Forderung solle im Vorentwurf des BPI Rechnung getragen werden. Die SP ist grundsätzlich einverstanden mit der Schaffung eines Index in der vorgeschlagenen Form. Auch nach Meinung der SVP spricht nichts gegen einen solchen Index.

Der VSPB unterstützt die Schaffung des Index und weist darauf hin, dass dieses Instrument noch an Bedeutung gewinnen werde, wenn die Bilateralen II (Schengen/Dublin) erst einmal in Kraft getreten sind. Wie auch die FDP fordert dieser Verband ausserdem, der Index müsse durch ein Gefangenenregister ergänzt werden. Das Komitee PPS spricht sich vehement für die Schaffung einen nationalen Poli zeiindex aus.

Die ASS findet einen solchen Index nicht nötig, zumal es bereits andere Informationssysteme gebe, beispielsweise RIPOL, JANUS oder das automatisierte Strafregister. Die Polizei habe damit bereits ausreichend Gelegenheit, sich Informationen zu beschaffen. Ein solcher Index dürfte nach Ansicht der ASS lediglich Daten über beschuldigte oder verdächtigte Personen enthalten, nicht aber Daten über Dritte (Opfer, Zeugen usw.). Nur die kriminalpolizeilichen Behörden des Bundes und der Kantone dürften auf diese Daten zugreifen können.

4.10.1 Anpassung des kantonalen Rechts

In den Kantone n Zürich und Schwyz ist es offenbar nicht erforderlich, kantonales Recht anzugleichen, damit Daten in ein Informationssystem des Bundes einfliessen können. Im Kanton Obwalden besteht derzeit keine Rechtsgrundlage dafür, dass Personendaten im Abrufverfahren an andere Systeme weitergegeben werden können. Der Kanton Solo thurn erachtet Art. 17 Abs. 7 des Vorentwurfs als eine zulängliche rechtliche Grundlage, auf der er Daten weitergeben kann.

4.10.2 Obligatorischer/fakultativer Anschluss an den Polizeiindex – Die Kantone entscheiden über Datenweitergabe (Art. 17 Abs. 7)

Für den Kanton Glarus ist es wenig verständlich, dass der Anschluss an den Polizeiindex fakultativ sein soll, zumal dieser Index nur dann Sinn mache, wenn alle Kantone sich daran beteiligen. Der Kanton Basel-Stadt befürchtet, dass gewisse Kantone aus taktischen Überlegungen hinsichtlich des Gerichtsstandes ihre kriminalpolizeilichen Ermittlungen nicht in den Index eingeben werden, um so keine Fälle anderer Kantone übernehmen zu müssen. Auch die Kantone Basel-Land, Schaffhausen und Aargau weisen darauf hin, dass ein Index nur Sinn macht, wenn der Bund und alle Kantone mitmachen. Andernfalls müssten Anfragen immer doppelt gestellt werden, einmal im Polizeiindex und einmal bei den nicht teilnehmenden Kantonen. Der Kanton Basel-Land gibt denn auch zu bedenken, dass der Wert eines solchen Index gemindert werde, wenn nicht grundsätzlich alle Daten, sondern Daten nur selektiv eingetragen werden. Alle Daten, so die Forderung, die in den Kantonen bearbeitet werden, müssten zwingend im Index ersichtlich sein. Der Kanton Waadt hingegen findet, die Kantone können nicht dazu verpflichtet werden, den Index mit

11 Interpellation Burkhalter 04.3653, Schaffung eines nationalen Gefangenenregisters