Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

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4.2 Zugriff auf die Informationssysteme

Mehrere Kantone und Organisationen (ZH, OW, VD, AR, VSPB, Stapo ZH) weisen darauf hin, dass in den Kantonen der Zugriff auf verschiedene Informationssysteme den gerichtspolizeilichen Diensten vorbehalten ist1. Da aber auch andere Organe, so auch bestimmte Stadtpolizeien, gerichtspolizeiliche Funktionen ausüben, sei der Ausdruck »kantonale Kriminalpolizeibehörden« durch »(kantonale) Polizeibehörden« beziehungsweise »Polizeibehörden der Städte und Kantone mit kriminalpolizeilicher Kompetenz« zu ersetzen. Der Kanton Obwalden verlangt ausserdem, dass der Ausdruck »kriminalpolizeiliches Informationssystem«2 durch »polizeiliches Informationssystem« ersetzt werde. Der Ausdruck »kriminalpolizeilich« sei kein exakter Begriff und werde von Kanton zu Kanton unterschiedlich verstanden. Zudem seien auch verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Organe mit Ermittlungen betraut und müssten auf die polizeilichen Informationssysteme zugreifen können.

Der Kanton Zürich fordert zudem, dass den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone ohne Einschränkung dieselben Zugriffsrechte zu gewähren seien, die auch den Polizeiorganen eingeräumt werden. Unter Hinweis darauf, dass sich die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei (BKP) und jene der Kantonspolizeien teilweise überschneiden, fordert Appenzell Ausserrhoden, den Kantonspolizeien sei vollumfänglich Zugriff auf die Informationssysteme der BKP3 zu gewähren. Der Kanton Waadt schlägt vor, Polizeidiensten mit kriminalpolizeilichen Kompetenzen jegliche Informationssysteme des Bundes, der Kantone und alle internationale n Systeme zugänglich zu machen.

Der Kanton Freiburg weist darauf hin, dass es besonders für die kantonalen Polizeidienste wichtig sei, so umfassend und schnell als möglich auf die von der BKP gesammelten Daten zugreifen zu können (Art. 12).

Der Kanton Solothurn hält fest, dass die Formulierung hinsichtlich des Zugriffrechts, das den Kantonspolizeien in Art. 11. Abs. 3 Bst. c des Vorentwurfs zugestanden wird, sehr restriktiv gehalten sei. Um den staatlichen Strafverfolgungsauftrag nicht unverhältnismässig zu erschweren, müsse das Bewilligungsverfahren einfach, unbürokratisch und schnell sein. Auf Grund derselben Erwägungen erachtet es der Kanton Waadt als angezeigt, dass die kantonalen Kriminalpolizeibehörden diese Daten direkt abfragen können, um so zu vermeiden, dass es, wenn der Bund und die Kantone in derselben Angelegenheit ermitteln, zu keinen Doppelspurigkeiten kommt. Nach Ansicht des Kantons Wallis ist die Beschränkung auf bestimmte Verfahren zu restriktiv gehalten. Abgesehen von bestimmten, von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft bezeichneten Fällen, sollte jeder Kanton auf Daten zugreifen können, die dessen Territorium und Angehörige betreffen.

Die KKPKS begrüsst es ausdrücklich, dass die kriminalpolizeilichen Stellen der Kantone über ein automatisiertes Abrufverfahren Daten nach Art. 11 und 12 des Vorentwurfs abrufen können.

Unter Hinweis auf ihre Kompetenz als Präventiv- und Sicherheitspolizei verlangt die Bahnpolizei Zugriff auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und auf den nationalen Polizeiindex.

1 Siehe Vorentwurf Art. 11 Abs. 3 Bst. c; Art. 12 Abs. 4 Bst. a-b und Art. 16 Abs. 3 Bst. i 2 Siehe Vorentwurf (z. B. Art. 2 Bst. a) 3 Art. 11 und 12 des Vorentwurfs