Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Die CSP moniert, dass die Formulierung in Art. 8 Abs. 3 (Nachträgliche Auskunft an registrierte Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt hatten) zu viel Raum für Missbrauch lasse. Sie fordert den Bundesrat auf, in einer Verordnung klar zu definieren, was unter unverhältnismässigem Aufwand zu verstehen ist. Die SP und die ASS schliessen sich dieser Meinung teilweise an. Diese Formulierung sei als Kriterium zu vage und subjektiv. Das Bundesamt für Polizei erhalte so eine Blankovollmacht, mit der es nach nicht klar definierten Massgaben nach eigenem Ermessen restriktiv mit Information umgehen könne. Diese Formulierung sei deshalb zu streichen. Die anderen Bedingungen, unter denen nach Art. 12 Abs. 5 von einer Mitteilung abgesehen werden kann, sind laut der SP nur dann annehmbar, wenn lediglich vorlä ufig auf eine Auskunft verzichtet wird. In dieser Bestimmung, so die SP, müsse deshalb ausdrücklich erwähnt werden, dass ein Verzicht immer vorläufig ist. Die CVP erachtet das Recht auf indirekte Auskunft als problematisch und behält es sich vor, im Laufe der parlamentarischen Beratungen auf Korrekturen hinzuwirken.

Der DSB-ZH beurteilt das Argument, das Recht auf Auskunft könne die Polizeiarbeit gefährden, als nicht stichhaltig genug. Damit lasse sich nicht rechtfertigen, dass das Recht auf direkte Auskunft durch ein Recht auf indirekte Auskunft ersetzt wird. Der VSPB unterstützt den Vorschlag des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)5, das indirekte durch das (herkömmliche) direkte Auskunftsrecht zu ersetzen. Die Stapo ZH möchte den vom EDSB vorgeschlagenen Wechsel auf das direkte Auskunftsrecht prüfen lassen. Die ASS kritisiert, das indirekte Auskunftsrecht bedeute nichts anderes als die Verweigerung der Auskunft. Der EDSB werde zu einem Textautomaten degradiert: Zwar könne er Daten einsehen und Korrekturen vorschlagen. Die Daten bewerten und deren Richtigkeit ermessen, könne er aber nur in den seltensten Fällen, was den Wert dieser Kontrolle stark mindere.

4.5 Regelungen zur Aufbewahrung und Löschung von Daten (Art. 6)

Der Vorentwurf sieht vor, dass eine Verordnung die genaue Verfahrensweise und Aufbewahrungsfrist regelt. Zwei Kantone (BE, VD) und die KKPKS begrüssen die Delegation an den Bundesrat. Die Kantone LU, ZG, SO sowie die ASS und der DSB-ZH lehnen diese Lösung ab; sie verlangen, dass die Aufbewahrungsfrist und das angewendete Verfahren im Gesetz verankert werden. Der Kanton Basel-Land schlägt vor zu prüfen, ob dieses Vorgehen gesetzeskonform ist. Der Kanton Zürich findet, die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Entwurfs6 sei hinsichtlich der Umsetzung und Kontrolle zu kompliziert. Der Kanton Wallis und die KKPKS möchten den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 (zur Löschung bestimmte Daten für Kriminalstatistiken in anonymisierter Form aufbewahren) ändern: Soweit es um die Analyse von Straftaten gegen Leib und Leben oder der Schwerstkrimina lität geht, sollten nicht anonymisierte Daten verwendet werden können. Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden findet, die Aufbewahrungsfristen dürften nicht zu kurz angesetzt werden; vielmehr sollten beispielsweise die in Art. 20 der JANUS-Verordnung7 festgelegten Fristen übernommen und gar verlängert werden. Des Weiteren sei der Bezug zwischen Bst. a und b des Art. 6 Abs. 1 nicht sehr klar. Auch im erläuternden Bericht finde sich diesbezüglich kein Hinweis.

5 Vgl. erläuternder Bericht, Punkt 2.9, 2. Abschnitt 6 Blockweise Löschung von zueinander in Verbindung stehenden Daten; Neuberechung der Aufbewahrungsfrist bei jeder Erfassung eines neuen Vorgangs