Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/9: Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) · 12 Seiten

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4.2.1 Zugriff des Dienste s für Analyse und Prävention (DAP) auf die polizeilichen Informationssysteme

Der Kanton Luzern spricht dem DAP das Recht auf Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme ab. Weitere drei Kantone (OW, ZG, SO) erachten es als ungerechtfertigt, dass dem DAP ein Zugriffsrecht gewährt werde, um allgemeine Kriminalanalysen zu erstellen; anonymisierte Daten reichen nach Ansicht der Kommentatoren für diesen Zweck aus. Der DSB-ZH aberkennt dem DAP das Recht auf Zugriff vollständig, wenn es einzig darum geht, solche Analysen zu erstellen.

4.2.2 Zugriff der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) auf die polizeilichen Informationssysteme

Der Kanton Zug hält es für ungerechtfertigt, der MROS Zugriff auf den nationalen Polizeiindex zu gewähren (Art. 17 Abs. 3 Bst. e des Vorentwurfs); es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zumal die MROS keine Strafverfolgungskompetenz hat. Der MROS sei deshalb kein Zugriffsrecht zu gewähren. Die Kantone Solothurn und Schaffhausen finden, dieser Punkt sollte nochmals geprüft werden.

4.2.3 Zugriff auf das automatisierte Strafregister VOSTRA4

Sechs Kantone (FR, TI, VD, VS, GE, JU) verlangen, dass die kantonalen Polizeibehörden das Strafregister über ein automatisiertes Abrufverfahren konsultieren können.

4.3 Auskunftsrecht – Allgemeine Bemerkungen

Für die ASS ist Art. 7 des Entwurfs angesichts der komplexen Querverweise und der unterschiedlichen Regelung des Auskunftsrechts (direktes Auskunftsrecht gemäss DSG; Entscheid des Bundesamtes für Polizei nach Rücksprache mit der Behörde, die Daten eingetragen hat; indirektes Auskunftsrecht) absolut ungenügend. Dem Recht auf Auskunft müsse immer entsprochen werden. Die Auskunft dürfe nicht gänzlich verweigert, aber verzögert werden, wenn sie das Untersuchungsgeheimnis oder gewichtige Interessen Dritter gefährden würde. Hinsichtlich des Rechts auf Auskunft über Interpol-Daten (Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 13) argumentiert die ASS, einer ausländischen Behörde könne allenfalls zugestanden werden, die Auskunft zu begrenzen oder zu verzögern. Verweigert werden dürfe die Auskunft indessen nicht. In Bezug auf Interpol-Daten müsse das Bundesamt für Polizei in bestimmten Fällen betroffene Personen aus eigener Initiative informieren, beispielsweise Asylsuchende (und in der Zwischenzeit eingebürgerte ehemalige Flüchtlinge), gegen die deren Heimatstaaten missbräuchlich eine Interpol-Fahndung erwirkt haben.

4.4 Recht auf indirekte Auskunft (Art. 7, 8, 11 und 12 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege)

Drei Kantone (NW, GL, FR) befürworten das Recht auf indirekte Auskunft, wie es im Vorentwurf unterbreitet wird. Sechs Kantone (LU, OW, SO, SH, AR, AI) sind gegen die Einführung eines Rechts auf indirekte Auskunft im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die die Schweizerische Bundesanwaltschaft eingeleitet hat. Davon sprechen sich AR und AI für ein Recht auf indirekte Auskunft aus, wie es heute bereits bezüglich des Systems JANUS existiert. Ein solches Recht in Ermittlungsverfahren befürworten sie indessen nicht. Der Kanton Zug schlägt vor, auf ein Recht auf indirekte Auskunft zu verzichten.

4 Der Vorentwurf befasst sich nicht direkt mit diesem Punkt.