Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Fernmeldedienstanbieterin der Grundversorgungsdienste, je nach Wahl des Teilnehmers (freie Wahl der Dienstanbieterin).

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin erhält eine Nummer aus dem öffentlichen E.164-Telefonienummerierungsplan (Rufnummer) von der Grundversorgungskonzessionärin zugeteilt, die für die einheitliche Adressierung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin bzw. des Sprachendgerätes verwendet wird.

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat Anrecht auf einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gemäss Art. 29.

Die Schmalbanddatenübertragung ist eine Datenübertragung von Netzabschlusspunkt zu Netzabschlusspunkt mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der Leistungsfähigkeit eines Sprachbandmodems oder ISDN, d.h. mit Datenraten zwischen 15 und 128 kbit/s.

Unter einer Breitbandverbindung ist eine Datenübertragung mit einer Geschwindigkeit ab 600 kbit/s in Richtung Netz zum Teilnehmer und 100 kbit/s in Richtung Teilnehmer zum Netz (600/100 kbit/s), wie sie z.B. über ADSL oder Kabelmodem bereitgestellt wird, zu verstehen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. a

Dieser Anschlusstyp entspricht den Leistungsmerkmalen des bestehenden Analoganschlusses (vgl. bisheriger Art. 20 Abs. 1). Er bietet einen Sprachkanal für das Führen eines Telefongespräches und erlaubt die Schmalbanddatenübertragung. Je nach verwendeter Technologie können Sprach- und Datenverbindungen sogar gleichzeitig genutzt werden. Der Zugang zum Internet ist nicht eingeschlossen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. b

Dieser Anschlusstyp entspricht der Funktionalität des bestehenden ISDN-Anschlusses (vgl. bisheriger Art. 20 Abs. 2) mit zwei Kommunikationskanälen für Sprache und Schmalbanddatenübertragung. Der Zugang zum Internet ist nicht eingeschlossen.

Obwohl dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin bei diesem Anschlusstyp drei Telefonnummern zur Verfügung gestellt werden, hat er bzw. sie nur auf einen einzigen Eintrag in das öffentliche Verzeichnis Anrecht. Alle drei Telefonnummern dürfen nach Wahl des Teilnehmers oder der Teilnehmerin im Eintrag aufgeführt werden.

Art. 20 Abs. 2 Bst. c

Dieser Anschlusstyp entspricht der Funktionalität eines ADSL- oder Kabelmodemanschlusses der Standardkategorie mit einer Verbindung ins Internet, die heute eine typische Übertragungskapazität von 600/100 kbit/s bereitstellt. Die Einzelheiten betreffend die Übertragungseigenschaften werden in den technischen und administrativen Vorschriften geregelt. Diese können dem Stand der Technik angepasst werden.

Die übrigen Leistungsmerkmale dieses Anschlusstyps, insbesondere der Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst, entsprechen denjenigen des Anschlusstyps gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a.

Um die Kosten in Folge der Aufnahme des Breitband-Anschlusses in die Grundversorgungspflicht im tragfähigen Rahmen zu halten, ist es möglich, den Umfang der Leistungspflicht in gewissen Fällen zu reduzieren. Derartige Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn technische oder ökonomische Gründe dafür sprechen oder wenn auf dem Markt ein alternatives Angebot zu erschwinglichen Preisen verfügbar ist. So wäre es beispielsweise möglich, die Leistung zu reduzieren und eine niedrigere Datenrate anzubieten, wenn die Distanz