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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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d. der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.
2 Nicht anerkannt werden namentlich:
a. Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen;
b. Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen;
c. Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.
3 Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
4 Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
Art. 12 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien
Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.
4. Abschnitt: Ansprüche
Art. 13 Angesammeltes Kapital
1 Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:
a. den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen;
b. dem Erfolgsanteil;
c. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.
2 Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:
a. die von den Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;
b. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.
3 Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.