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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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e. sonstige von der Kommission beschlossene, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausgaben;
f. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten der Fonds.
g. Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder.
2 Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.
3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge
Art. 6 Beitragspflicht
1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage
a. in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
b. die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.
2 Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.
3 Von der Beitragspflicht sind befreit das Paul Scherrer Institut, die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und die kantonalen Universitäten für ihre Kernanlagen.
Art. 7 Dauer der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und endet mit der Ausserbetriebnahme der Kernanlage.
Art. 8 Bemessung der Beiträge
1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln.
2 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Berechnungsgrundlage an.
3 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.
4 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: