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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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2 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 (Art. 957–963) geführt. Die Bilanzen und die Jahresrechnungen geben Aufschluss über die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse.

3 Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.

4 Die Kommission verabschiedet die Jahresberichte innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsabschluss.

7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

Art. 19

1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die vor Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten den Rückstellungsplan zur Genehmigung.

2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20 Organe

1 Die Organe der Fonds sind gemeinsam für beide Fonds:

a. die Kommission;

b. die Geschäftsstelle;

c. die Revisionsstelle.

2 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3 Der Bundesrat kann die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 21 Kommission

1 Der Kommission gehören höchstens neun Mitglieder an.

2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Kommissionssitze.

3 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.

3 SR 220