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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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i. Versicherungen;
j. Verwaltungskosten.
Art. 3 Entsorgungskosten
1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.
2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:
a. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;
b. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;
c. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;
d. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;
e. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
f. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
g. Versicherungen;
h. Verwaltungskosten.
Art. 4 Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
1 Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme.
2 Sie werden zudem neu berechnet, wenn:
a. eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird;
b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.
3 Sie werden gestützt auf das Entsorgungsprogramm und aktuellen technisch wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.
Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds
1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission;
b. die Kosten der Geschäftsstelle;
c. die Entschädigung beigezogener Fachleute;
d. die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds;