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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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i. Versicherungen;

j. Verwaltungskosten.

Art. 3 Entsorgungskosten

1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.

2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:

a. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;

b. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;

c. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;

d. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;

e. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;

f. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;

g. Versicherungen;

h. Verwaltungskosten.

Art. 4 Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme.

2 Sie werden zudem neu berechnet, wenn:

a. eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird;

b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

3 Sie werden gestützt auf das Entsorgungsprogramm und aktuellen technisch wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission;

b. die Kosten der Geschäftsstelle;

c. die Entschädigung beigezogener Fachleute;

d. die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds;