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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Art. 14 Bezahlung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die Eigentümer reichen die auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen und Rechnungen für selbst erbrachte Leistungen für Aufwändungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und der Entsorgung der Geschäftsstelle zur Prüfung ein.

2 Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veranlasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Die Zahlungen der Fonds, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer.

3 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung

1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

2 Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.

Art. 16 Anlagebeschränkung

1 Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

a. die beitragspflichtigen Unternehmen;

b. Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 % übersteigt;

c. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.

2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung

Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.