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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- bzw. Entsorgungsarbeiten;
b. den Verwaltungskosten der Fonds;
c. der Anlagerendite vom angesammelten Kapital sowie der Teuerungsrate.
5 Es werden eine Anlagerendite von 5 % (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 3 % zugrunde gelegt.
Art. 9 Festlegung der Beiträge
1 Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.
2 Ergibt eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine erhebliche Abweichung von der letzten Kostenrechnung, so setzt die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Periode in einer Zwischenveranlagung fest.
3 Liegt das angesammelten Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ausserhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite, so setzt die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu fest.
4 Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.
5 Die Kommission kann Raten festlegen.
6 Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.
Art. 10 Form der Beiträge
Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:
a. in Form von Wertschriften;
b. bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder in Form von Garantien zu Gunsten der Fonds;
Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien
1 Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:
a. sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;
b. der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;
c. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;