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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Art. 22 Ausschüsse

1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse bilden.

2 Den Vorsitz der Ausschüsse führt ein Kommissionsmitglied.

3 Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.

Art. 23 Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie bestimmt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

b. Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.

c. Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.

d. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.

e. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.

f. Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.

g. Sie beantragt dem Departement zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.

h. Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

i. Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.

j. Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.

k. Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.

l. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20034.

m. Sie legt das Fondsvermögen an.

n. Sie legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien.

o. Sie ernennt die Geschäftsstelle.

p. Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.

4 SR 732.1