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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Art. 27 Revisionsstelle

1 Der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit und Berichterstattung richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem Departement über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

Art. 28 Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 29 Aufsicht

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

Art. 30 Berichterstattung

Die Kommission stellt dem Departement und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.

Art. 31 Rechtsmittel

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung

1Eigentümer von Kernkraftwerken, die weniger als 25 Jahre in Betrieb stehen, haben die notwendigen Beträge in der Höhe derjenigen Beiträge in den Entsorgungsfonds einzubringen, die sie im Falle des Bestehens des Fonds seit Beginn des Betriebs des Kernkraftwerks hätten bezahlen müssen.

2 Für Kernkraftwerke ohne unbefristete Betriebsbewilligungen wird eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen. Wird die Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben, richtet sich die Betriebsdauer nach Artikel 8.