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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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q. Sie wählt die Mitglieder der Ausschüsse.
r. Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Fachleute.
s. Sie verabschiedet die Jahresberichte und genehmigt die Jahresrechnungen.
Art. 24 Zeichnungsberechtigung
1 Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.
2 Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.
Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.
4 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 26 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
b. Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
c. Sie verfasst die Protokolle.
2 Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.