Beilage 5 (VVV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VVV Beilage 5

Die Höhe der Mindestdeckungssummen war 2004 auch in der Europäischen Union ein Thema, der Abschluss der Diskussion aber noch nicht absehbar. Die RL schreibt den Mitgliedstaaten nun die folgenden Mindestdeckungssummen vor:

a) Personenschäden: 1 Mio. EUR je Unfallopfer oder2 5 Mio. EUR je Schadenfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.

b) Sachschäden: 1 Mio. EUR je Schadenfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.

Die Mitgliedstaaten müssen die RL bis zum 11. Juni 2007 umsetzen. Falls erforderlich, können sie eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren (d.h. bis 11. Juni 2012) festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das geforderte Niveau anzupassen. Andererseits müssen sie ihre Mindestdeckungssummen bis zum 31. Dezember 20093 auf mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Beträge anheben. Um zu gewährleisten, dass die Mindestdeckungssummen mit der Zeit nicht an Wert verlieren, sollen sie regelmässig überprüft werden. Als Richtwert für die Überprüfung soll der Europäische Verbraucherpreisindex gelten.

Vorgehensvorschlag für die Schweiz:

Mit den erst kürzlich erhöhten Mindestdeckungssummen erfüllt die Schweiz bis Ende 2009 die betragsmässigen Vorgaben der RL. Somit besteht vorerst kein Handlungsbedarf. Wir beabsichtigen aber, vor Ablauf der EU-Übergangsfrist (11. Juni 2012), in einer späteren Revision der VVV, eine Erhöhung vorzuschlagen. Dabei soll das heutige System (Mindestdeckungssummen pro Unfallereignis), das sich bewährt hat und das die RL zulässt, beibehalten werden. Das geschilderte Vorgehen gewährleistet, dass der schweizerische Verkehrsopferschutz nicht unter das europäische Niveau sinkt.

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Berichtigung vom 30. Juni 2005

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_168/l_16820050630de00500050.pdf

3 "Binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG heben die Mitgliedstaaten die

Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in diesem Absatz vorgesehenen Beträge an.“