Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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Swisscom und verschafft ihr strategische Optionen, welche mit einem mehrheitlich staatlichen Aktionariat verschlossen bleiben.
Die Grundversorgung ist gewährleistet
Unter Ziffer 1.4 und 1.5 wurde dargelegt, dass der Markt selbst ohne Staatseingriff weite Teile der Grundversorgung und viele Zusatzdienstleistungen erbringt. Zur Abwendung der Konsequenzen eines allfälligen Marktversagens besteht heute eine umfassende Regulierung der Dienste der Grundversorgung im Fernmeldegesetz, in der entsprechenden Verordnung und in der Grundversorgungskonzession. Gestützt darauf verfügt der Bund über alle notwendigen Instrumente für die Sicherstellung der Grundversorgung; er kann nötigenfalls sogar einen Anbieter dazu zwingen, die Dienstleistungen der Grundversorgung zu erbringen. Die Aufhebung des TUG im Zuge der Abgabe der Mehrheitsbeteiligung an Swisscom hat somit keinen Einfluss auf die Erbringung der Grundversorgung.
Beseitigung der Interessens- und Zielkonflikte zwischen den Rollen des Bundes
Unter Ziffer 1.2 wurden die Interessens- und Zielkonflikte des Bundes beschrieben, die mit der Ausübung seiner Rollen als Gesetzgeber, Regulator und Mehrheitsaktionär verbunden sind. Mit dem Verkauf seiner Beteiligung an Swisscom kann sich der Bund auf die inhärent staatlichen Aufgaben des Regulators und Gesetzgebers konzentrieren und diese Aufgaben konsequent wahrnehmen – ohne dabei auf durch die Eignerpolitik bedingte Einschränkungen achten zu müssen23.
Sicherheitspolitische Aspekte der Abgabe der Aktienmehrheit
Der Bundesrat erachtete in seinem Bericht „Sicherheitsinteressen der Schweiz an Rundfunk- und Telekommunikationsinfrastrukturen in ausserordentlichen Lagen“24 vom 30. November 2001 zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Privatisierung als ein Risiko für die Sicherheit der Rundfunk- und Telekommunikationsinfrastrukturen (vgl. Ziff. 4.2.2.1 des Berichts). Er empfahl auch, Artikel 47 FMG konsequent auf sämtliche bedeutenden Betreiber von Kommunikationsinfrastrukturen anzuwenden, die Bedürfnisse regelmässig zu aktualisieren, mit den Leistungsanbietern zu verhandeln sowie nötigenfalls Auflagen zu machen. Auch die Einrichtung von Netzbetriebszentren im Ausland führt nach dem Bericht zu einer nicht zu unterschätzenden Abhängigkeit (vgl. Ziff. 4.2.1.5). Um diesem Risiko entgegenzuwirken, verpflichtete der Bundesrat die Anbieterinnen, die für die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen in ausserordentlichen Lagen zuständig sind, die notwendige Infrastruktur im Inland und deren unabhängigen Betrieb sicherzustellen (vgl. Art. 66 Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1).
23 Vgl. dazu den Bericht zur Dienstleistungsliberalisierung in der Schweiz im Vergleich zur EU, Staatssekretariat für Wirtschaft seco, 2005, S.75.
24 Vgl. http://www.ofcom.ch/imperia/md/content/deutsch/medieninformationen/sicherheitsberich t_d.pdf