Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten
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abschliessende Liste aller Daten anzugeben, die im Falle einer Einreiseverweigerung bekannt zu geben seien.
Der Kanton Tessin, die Privatim und der Kanton Basel-Landschaft wünschen eine Konkretisierung der ihrer Meinung nach sehr auslegungsbedürftigen Formulierung "unverhältnismässigen Aufwand" in den Erläuterungen.
Art. 50 Datensicherheit i. V. m. Art. 3 Systemverantwortung
Der Kanton Tessin, die Privatim, der Kanton Aargau, der Kanton Freiburg und der Kanton Basel-Landschaft stellen fest, dass Artikel 50 in enger Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung stehe, wonach die Kantone in ihrem Bereich die Systemverantwortung tragen. Es stelle sich deshalb die Frage, inwieweit die Kantone die in Artikel 50 genannten Grundlagen der Informatiksicherheit analog anzuwenden hätten. Es sei anzunehmen, dass die Kantone gewisse Vorgaben des Datenherrn (fedpol) erfüllen müssen. Eine entsprechende Regelung, die allfällige Verpflichtungen der Kantone nenne oder auch nur eine Verweisnorm darstelle, sei deshalb wünschenswert.
Art. 52 Aufsicht
Mehrere Kantone und Organisationen (TI, BL, GB, ZH, AG, SO, Privatim, Datenschutzbeauftragter des Kantons ZH) vertreten die Position, dass es nicht erforderlich sei, die selbstverständliche koordinierte Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe zu erwähnen. Die Datenschutzbehörden der Schweiz seien u.a. aufgrund ihrer Datenschutzgesetze legitimiert, mit Behörden des In- und Auslands zusammenzuarbeiten.
Weiter beurteilen sie es als materiell falsch, dem EDÖB die Aufsicht über die SIS-Daten alleine anzuvertrauen. Sie vertreten die Meinung, dass eine generelle Aufsicht des EDÖB über die SIS-Daten der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung im Bereich Datenschutz widerspreche. Das schweizerische Datenschutzsystem sei föderalistisch geprägt und regle die Zuständigkeit folgerichtig nicht aufgrund der Datenart, sondern gestützt auf die Frage, welche Behörde die Daten bearbeite. Die in den Erläuterungen erwähnte oberste Aufsicht existiere deshalb in der Schweiz nicht. Aufgrund des föderalistisch organisierten Datenschutzsystems sei der EDÖB zuständig für Datenbearbeitungen durch Bundesorgane und Private. Das Bundesgesetz über den Datenschutz sehe ergänzend vor, dass einzelne Artikel des DSG anwendbar sein sollten, falls kantonale Behörden Bundesrecht vollziehen und keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen (Art. 37 Abs. 1 DSG). Da jedoch die Kantone aufgrund der Abkommen von Schengen und Dublin ihre Datenschutzgesetze den euro-