Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten
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Art. 37 Bearbeitung zu anderen Zwecken
Mehrere Kantone und Organisationen (TI, BL, Privatim, Datenschutzbeauftragter des Kantons ZH) möchten festhalten, dass davon auszugehen sei, dass der Begriff "schwere Straftat" innerhalb des Schengen-Raums nicht gleich ausgelegt werde. Es sei wünschenswert, eine klärende Kommentierung aufzunehmen. Diese könne der Vereinheitlichung dienen.
Art. 39 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
Der Kanton Aargau führt aus, dass klar zu regeln sei, wer zuständig sei, eine Person mit ähnlichen Merkmalen auf die Möglichkeit der Ergänzung der Ausschreibung hinzuweisen. Ihres Erachtens sollte dies das SIRENE-Büro sein.
Art. 42 und Art. 43 Löschfristen
Die Privatim, der Kanton Tessin, der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich und der Kanton Basel-Landschaft bemerken, dass Artikel 42 für Personenausschreibungen grundsätzlich eine Aufbewahrungsdauer von drei Jahren vorsieht. Die maximale Aufbewahrungsdauer für Ausschreibungen von Sachen zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren sei grundsätzlich auf 10 Jahre festgelegt (Artikel 43 N-SIS-Verordnung). Der Kanton Luzern ist im Allgemeinen der Meinung, dass die in dieser Verordnung aufgeführten Löschfristen im Rahmen der Sachfahndungen nicht immer denjenigen in Artikel 113 SDÜ entsprechen. Im Sinne einer Einschränkung sei zu beachten, dass das SDÜ eine Speicherung von Daten in Bezug auf Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen für nicht länger als drei Jahre nach Aufnahme im System vorsehe (Artikel 113 SDÜ). Weiter wird angefügt, dass die auf der Grundlage von Artikel 115 SDÜ operierende gemeinsame Kontrollinstanz des Schengener Informationssystems (Joint Supervisory Authority = JSA) unter anderem die einheitliche Anwendung des SIS anstrebe und dies auch periodisch überprüfe. Ein Abweichen der Schweiz von den Löschungsfristen im Alleingang wäre zweifellos nicht im Sinne der Kontrollinstanz.
Der Kanton Aargau ist der Meinung, dass die in der Verordnung vorgesehene Ausschreibungsdauer von drei Jahren bei Personenausschreibungen aus polizeilicher Sicht relativ kurz erscheine und deshalb auf mindestens fünf Jahre verlängert werden sollte.