Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten

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Art. 45 Bekanntgabe von Daten an Dritte

Mehrere Kantone und Organisationen (TI, BL, GR, Privatim, Datenschutzbeauftragter des Kantons ZH) schlagen eine umfassende Formulierung im Titel vor: "Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen". Damit könne klargestellt werden, dass das Verbot der Bekanntgabe von Daten an Dritte neben Drittstaaten und internationalen Organisationen auch weitere Dritte wie Privatpersonen und Unternehmen einschliesse. Da das Bundesgesetz über den Datenschutz die Weitergabe von Daten an Privatpersonen und Unternehmen regelt, sei es nicht Aufgabe dieser Verordnung diese zu erwähnen.

Art. 46 Statistik

Gemäss Kanton Aargau sollten die Statistiken den innerstaatlichen Kontrollbehörden auf Anfrage hin zugestellt werden können.

Art. 47 ff. Rechte der Betroffenen

Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich ist der Meinung, dass - im Sinne der Transparenz - aus der Verordnung hervorgehen sollte, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz die allgemeine materielle Rechtsgrundlage für das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht liefere. Absatz 2 von Artikel 48 sollte insofern präzisiert werden, als dass die Auskunftserteilung an Gesuchsstellende durch das fedpol nur dann unterbleiben könne, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sei.

Art. 48 Recht auf Information

Der Kanton Genf regt an, neben der Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden auch eine Kompetenz der Kantonspolizei in die Verordnung aufzunehmen. Diese sollte die Möglichkeit vorsehen, die Drittstaatenangehörigen von Amtes wegen schriftlich informieren zu können. Als Grund gibt der Kanton an, dass die Mitteilungen sowieso entweder durch die Polizei oder aber die kantonalen Migrationsbehörden erfolgen würden. Ferner sei diese Kompetenz in den Erläuterungen zur Verordnung bereits vorgesehen. Weiter verweise dieser Artikel auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes (DSG)4 für diejenigen Informationen, welche von Amtes wegen zu übermitteln seien. Aufgrund der weiten Formulierung des Artikels 8 DSG wäre es seiner Meinung nach wünschenswert, direkt im Artikel 48 der Verordnung eine

4 SR 235.1