Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten
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nicht aus. Das SIRENE-Büro dürfe nicht mehr Informationen horten, als es an die ausschreibende Behörde weiterleite. Das Büro sei lediglich eine Informationsdrehscheibe, in der Sache selbst (Vermisstenfall) habe es keine Aufgaben.
Der Kanton Graubünden fordert eine Ergänzung in Absatz 5. So soll neben der Person, der die elterliche Sorge zustehe, auch der Vormund oder die zuständige Vormundschaftsbehörde verlangen dürfen, dass die unmündige Vermisste in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werde.
Der Kanton St. Gallen hält fest, dass die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 4 in jedem Einzelfall konkret zu prüfen sei. Unklar sei, welche Behörde für diese Prüfung zuständig sei. Er ginge davon aus, dass diejenige Behörde zuständig sei, die nach kantonalem Recht für die in Frage stehende Unterbringung zuständig sei. Im Sinne einer Klarstellung schlage er vor, dies in der Verordnung zu regeln.
Art. 30 Voraussetzungen
Der Kanton Graubünden weist darauf hin, dass laut Absatz 1 die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen könne. In Artikel 16 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)1 würden zwar die Strafverfolgungs- nicht aber die Gerichtsbehörden zur Meldung zur Ausschreibung für die Eingabe in das N-SIS ermächtigt. Sofern sich diese Zuständigkeit nicht anderweitig ergeben sollte, sollten diese Behörden in Artikel 5 Buchstabe b der N-SIS-Verordnung unter weitere kantonale Behörden (kantonale Justizbehörden) aufgenommen werden.
Art. 32 ff. Ausschreibungen von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrie-
rung und gezielten Kontrolle
Gemäss Kanton St. Gallen sei es nicht unbedenklich, dass die Ausschreibung von Personen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle auch durch eine Polizeibehörde möglich sei, insbesondere es ausdrücklich um Straftaten gehe, die sich im Deliktskatalog des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE)2 befinden. Dies legt nahe, dass ein Verfahren nach diesem Gesetz eröffnet sein müsse, wozu die Genehmigung einer gerichtlichen Behörde erforderlich sei. Im Übrigen sei der Verweis in Artikel 32 Absatz 4 dahinge-
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BBl 2006 S. 5093 ff., Entwurf zum BPI befindet sich zur Zeit in parlamentarischer Beratung.