Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten
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grundsätzlich zu. Alle angebrachten Kritikpunkte und Anregungen werden in folgendem Anhörungsbericht dargestellt.
3. Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln
Nachfolgend werden die wichtigsten Anhörungsergebnisse dargestellt, wobei jeweils nur diejenigen Stellungnahmen aufgeführt werden, die eine Änderung wünschen. Die nicht aufgeführten Antworten sind mit den Vorschlägen des Bundesrates einverstanden oder haben sich dazu nicht geäussert.
Art. 3 Systemverantwortung
Mehrere Kantone und Organisationen (TI, BL, FR, Privatim, Datenschutzbeauftragter des Kantons ZH) machen in Bezug auf Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 darauf aufmerksam, dass es wünschenswert wäre, wenn fedpol bei der Erstellung des Bearbeitungsreglements die kantonalen Datenschutzbehörden mit einbeziehen würde, soweit kantonale Organe betroffen sind.
Der Kanton Graubünden fordert, dass das fedpol vorerst seine eigene Lösung präsentiert und die Kantone im Nachgang lediglich die Anpassungen vornehmen müssen. Dieses Vorgehen dränge sich insoweit auf, als dass es sich beim SIS um eine nationale Datenbank handle.
Ferner findet der Kanton Aargau, dass die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den Kantonen und dem fedpol schärfer gezogen werden müsse. Im Titel spreche man lediglich von "Systemverantwortung" und in den Erläuterungen sei nicht klar ersichtlich, auf welche Bereiche sich die Verantwortlichkeit des fedpol erstrecke. Diese Bereiche seien insbesondere von der Verantwortlichkeit der Kantone, die in Absatz 3 geregelt werde, abzugrenzen. Absatz 3 mache klar, dass die Kantone Bearbeitungsreglemente zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu erlassen hätten. Aus der Verantwortung des fedpol für das N-SIS würden faktisch aber Vorgaben für die Kantone resultieren. Wie weit diese Vorgaben reichen werden, müsste ihres Erachtens im Kommentar erläutert werden.
Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen
Der Kanton Aargau schlägt vor, dass die kantonalen Datenschutzbehörden über Änderungen des Anhangs 2 automatisch informiert werden, da sie überprüfen müssen, ob einzelne Zugriffe und Bearbeitungen durch kantonale Behörden rechtmässig vorgenommen werden. Zudem führt er auf, dass es wünschenswert sei, wenn die Verordnung bestimmen würde,