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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten

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hend zu ergänzen, dass nach Vollzugsbeginn der StPO auf Artikel 286 Absatz 2 StPO verwiesen werde, weil mit dem Vollzugsbeginn der StPO das BVE aufgehoben werde.

Aus polizeilicher Sicht sei es gemäss dem Kanton Aargau erfreulich, dass in bestimmten Fällen die Ausschreibung von Personen, Fahrzeugen usw. zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle gemäss Verordnungstext möglich sei. Speziell im Bereich der organisierten Kriminalität könnten verdeckte Registrierungen entscheidend zur Aufdeckung von Täterbanden beitragen. Es sei allerdings sicherzustellen, dass bei der Regelung der verdeckten Registrierung nicht Widersprüche zu den Bestimmungen der verdeckten Ermittlung entstehen würden.

Der Kanton Basel-Landschaft erachtet den Verweis auf das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)3 als Mass für die Schwere der Straftat als problematisch. Da es sich bei der verdeckten Registrierung auch um eine verdeckte Massnahme handle, könne es passieren, dass der gleich hohe Massstab hinsichtlich der Schwere der Straftat angewendet werden müsse. Das sei sachlich nicht korrekt und widerspreche dem Regelungszweck gemäss den Erläuterungen. Demnach sollte beispielsweise auch eine Vergewaltigung als "schwere Straftat" im Sinne der Verordnung ausreichen, die nicht Gegenstand eines V-Personen-Einsatzes sein könne. Der Kanton Basel-Landschaft schlägt vor, an Stelle des Hinweises auf dieses Gesetz exemplarisch aufzuzählen, unter welchen Voraussetzungen Straftaten als "schwer" gelten (z.B. schwere Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität usw.).

Art. 33 Massnahmen

Der Kanton Basel-Landschaft findet den Hinweis auf kantonales Recht als Grundlage für eine Durchsuchung bei gezielten Kontrollen sachgerecht, da es sich um die Modalitäten der Durchführung konkreter Zwangsmassnahmen handle. Problematisch könne sich jedoch die Einschränkung in Absatz 3 auswirken, wonach Daten zu diesen Massnahmen nur übermittelt werden dürfen, wenn das kantonale Recht die verdeckte Registrierung und die gezielte Kontrolle vorsehe. Wohl keine gegenwärtige kantonale Gesetzgebung sehe diese Massnahmen explizit vor. Auch die neue schweizerische Strafprozessordnung, die ab 2010 in den meisten Fällen dafür zur Anwendung kommen werde, sehe diese Möglichkeit der Fahndung nicht vor. Da es sich von den Voraussetzungen her um strafprozessuale und nicht um polizeirechtliche Massnahmen handle, könnten sie in der Praxis wegen des expliziten Hinweises auf kantona-

3 SR 312.8