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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten

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les Recht wohl gar nicht zum Zug kommen. Deshalb müsse darauf hingewirkt werden, dass die Schengen-Gesetzgebung, das Bundesgesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, als gesetzliche Grundlage ausreichen würden, damit die kantonalen Behörden entsprechende Mitteilungen über das SIS an ausschreibende Schengen-Staaten weiterleiten dürfen. Andernfalls werde diese Ausschreibungsmöglichkeit aufgrund mangelnder Rechtsgrundlagen in den Kantonen toter Buchstabe bleiben.

Art. 34 Voraussetzungen

Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich seien solcherart Fahndungen aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gesetzeswidrig, solange die Schweiz nicht ans SIS II angeschlossen sei und die entsprechenden Rechtsgrundlagen noch nicht anwendbar seien.

Der Kanton Zug möchte noch weitere Gegenstände wie Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, gestohlene Kulturgüter im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes und der Kulturgütertransferverordnung in die Verordnung aufnehmen.

Der Kanton Genf erachtet es als wünschenswert, die kantonale Ausländerbehörde zu befähigen, als verloren gemeldete Aufenthaltstitel direkt ins SIS eintragen zu können. Diese würden nämlich oft missbräuchlich verwendet, mit der Absicht der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes.

Art. 36 Bearbeitungsgrundsatz

Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Meinung, dass sich bei diesem Artikel eine redaktionelle Änderung aufdränge. Im Verordnungswortlaut stehe, dass diejenige Behörde zuständig sei, die die Daten im SIS "freigegeben" habe. Demgegenüber stehe in den Erläuterungen, dass diejenige Behörde Änderungen anbringen dürfe, die für die Ausschreibung zuständig gewesen sei. Dass diesbezüglich Unklarheit aufkomme, zeige sich z.B. an der Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung. Nach Artikel 23 der Verordnung gebe das SIRENE-Büro die Ausschreibung "frei", ausschreibende Behörde sei wohl die zuständige Justizbehörde eines Kantons oder des Bundes. Zuständig für inhaltliche Änderungen sollten aber - mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler oder anderer Missverständnisse - sicherlich die in der Sache zuständigen ausschreibenden Justiz- oder Polizeibehörden sein.