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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten

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dass die zugriffsberechtigten Behörden ihrerseits die Zugriffsberechtigungen der Benutzer zu regeln hätten. Begründet wird dieser Wunsch damit, dass normalerweise nicht alle Angestellten einer zugriffsberechtigten Behörde Zugang zur Datenbank hätten.

Art. 15 Personenausschreibungen

Der Kanton Genf regt an, die Verordnung hinsichtlich der Anwendung des SIS zur Meldung von Personen, die sich einer nationalen Wegweisungsverfügung entziehen, zu präzisieren.

Art. 18 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

Gemäss dem Kanton Luzern sollte die kantonalen Behörden auch über die ausgeführten Massnahmen bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung informiert werden. In der Praxis könnten die Grenzkontrollen nicht die Einreise jeglicher illegaler Migranten verhindern. Um bei einer späteren Anhaltung nach illegaler Einreise den Reiseweg nachvollziehen zu können oder Anhaltspunkte dafür zu haben, sollte die ausschreibende Behörde über Anhaltungen und Rückweisungen an der Grenze informiert sein. Dies erleichtere die Wegweisung oder den Wegweisungsvollzug erheblich.

Art. 21 Massnahmen

Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass es unverhältnismässig sei, ein Einreiseverbot eines Schengenstaates auf das gesamte Gebiet aller Schengenstaaten auszudehnen. Er stellt die Frage, ob ein/e Drittstaatsangehörige/r, die/der beispielsweise aus Polen ausgewiesen werde, nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe, auch wenn er/sie bisher seinen/ihren legalen Wohnsitz hier gehabt habe. Weiter wirft dieser Kanton die Frage auf, ob ein schweizerisches Einreiseverbot gegen eine/n Drittstaatsangehörige/n bspw. ukrainischer Staatsangehörigkeit dazu führen kann, dass diese Person nicht mehr nach Polen einreisen dürfe (selbst wenn sie Verwandte oder allenfalls sogar ihren Wohnsitz dort habe).

Gemäss Kanton Genf müssen die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden neben dem BFM ebenfalls die Kompetenz haben, die im Einzelfall vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 22 ff. Ausschreibung von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung

Der Kanton Bern stellt die materielle Überprüfungsbefugnis des Bundesamts für Justiz bei Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung in Frage. Aussteller der Ausschreibungen seien unter anderem die kantonalen Justizbehörden. Der Umstand, dass eine Anordnung der Justiz in dieser Art überprüft werden müsse, werfe mindestens Fragen